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18.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 90/11


Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Januar 2009 — Astra Zeneca UK Limited / The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-40/09)

2009/C 90/17

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunal, Manchester

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Astra Zeneca UK Limited

Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Wenn unter den Umständen des vorliegenden Falls ein Arbeitnehmer gemäß seinem Arbeitsvertrag Anspruch darauf hat, seine Vergütung teilweise in Form eines Nennwertgutscheins zu beziehen, ist Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates (jetzt Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Hauptmehrwertsteuerrichtlinie) dann dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung dieses Gutscheins durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist, ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. b (jetzt Art. 26 Abs. 1 Buchst. b) dann dahin auszulegen, dass die Zurverfügungstellung des Gutscheins durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag als Dienstleistung behandelt werden muss, wenn der Gutschein für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers bestimmt ist?

3.

Falls die Zurverfügungstellung des Gutscheins weder eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 darstellt noch als Dienstleistung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b zu behandeln ist, ist Art. 17 Abs. 2 (jetzt Art. 168) dann dahin auszulegen, dass der Arbeitgeber die Erstattung der Mehrwertsteuer, die er bei Erwerb und Zurverfügungstellung des Gutscheins an den Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag entrichtet hat, verlangen kann, wenn der Gutschein für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers bestimmt ist?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).