18.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 90/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 6. Februar 2009 — Commissioner for Her Majesty’s Revenue and Customs / Loyalty Management UK Limited
(Rechtssache C-53/09)
2009/C 90/20
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
House of Lords
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Commissioner for Her Majesty’s Revenue and Customs
Beklagte: Loyalty Management UK Limited
Vorlagefragen
Wenn eine steuerpflichtige Person (im Folgenden: Veranstalter) ein Kundentreueprämienprogramm (im Folgenden: System) für viele Teilnehmer betreibt, nach dem sie verschiedene Vereinbarungen wie folgt abschließt:
i) |
Vereinbarungen mit verschiedenen Gesellschaften, den so genannten Sponsoren, nach denen die Sponsoren „Punkte“ an ihre Kunden (im Folgenden: Sammler) beim Kauf von Gegenständen oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bei den Sponsoren vergeben und die Sponsoren den Veranstalter bezahlen; |
ii) |
Vereinbarungen mit den Sammlern, in denen u. a. bestimmt wird, dass sie beim Kauf von Gegenständen und/oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen bei den Sponsoren Punkte erhalten, die sie für Gegenstände und/oder Dienstleistungen einlösen können; und |
iii) |
Vereinbarungen mit verschiedenen Gesellschaften (bekannt als „Einlöser“), nach denen die Einlöser sich u. a. bereit erklären, den Sammlern Gegenstände und/oder Dienstleistungen zu einem niedrigeren Preis als dem sonst zu zahlenden oder ohne Barzahlung zu liefern oder zu erbringen, wenn der Sammler die Punkte einlöst, und der Veranstalter als Gegenleistung eine „Dienstleistungsgebühr“ zahlt, die sich nach der Zahl der Punkte, die bei diesem Einlöser während eines entsprechenden Zeitraums eingelöst wurden, berechnet:
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(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
(2) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).