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7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/30


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Scotland), Edinburgh (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 21. Juli 2009 — The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs/RBS Deutschland Holdings GmbH

(Rechtssache C-277/09)

2009/C 267/53

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Session (Scotland), Edinburgh

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Rechtsmittelgegnerin: RBS Deutschland Holdings GmbH

Vorlagefragen

Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, in dem

a)

eine deutsche Tochtergesellschaft einer Bank im Vereinigten Königreich im Vereinigten Königreich Fahrzeuge in der Absicht kaufte, diese an ein nicht mit ihr verbundenes Unternehmen im Vereinigten Königreich zu verleasen, und Mehrwertsteuer auf diese Kaufvorgänge entrichtete;

b)

nach der anwendbaren Regelung des Vereinigten Königreichs die Lieferungen, die in der Vermietung von Fahrzeugen bestehen, als Dienstleistungen aus Deutschland betrachtet wurden und daher im Vereinigten Königreich nicht der Mehrwertsteuer unterlagen, während nach deutschem Recht diese Lieferungen als Lieferungen von Gegenständen im Vereinigten Königreich behandelt wurden und daher in Deutschland nicht der Mehrwertsteuer unterlagen, so dass auf diese Lieferungen in keinem der beiden Mitgliedstaaten Mehrwertsteuer erhoben wurde;

c)

die Bank im Vereinigten Königreich im Hinblick auf den Erhalt der Steuervergünstigung, die darin bestand, dass auf die Leasingzahlungen keine Mehrwertsteuer anfiel, ihre deutsche Tochtergesellschaft als Leasinggeberin wählte und die Laufzeit der Leasingverträge entsprechend bestimmte:

1.

Ist Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) (jetzt Art. 169 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs berechtigt, der deutschen Tochtergesellschaft den Abzug der Vorsteuer zu versagen, die sie im Vereinigten Königreich für den Verkauf der Fahrzeuge entrichtet hat?

2.

Muss das nationale Gericht bei der Beantwortung der ersten Frage seine Untersuchung auf die Möglichkeit der Anwendung des Grundsatzes des Verbots missbräuchlicher Praktiken erstrecken?

3.

Bei Bejahung der zweiten Frage: Liefe der Abzug der Vorsteuer beim Kauf der Fahrzeuge dem mit den einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziel zuwider und würde er daher die erste Voraussetzung einer missbräuchlichen Praxis in dem in Randnr. 74 des Urteils des Gerichtshofs Halifax plc u. a. (C-255/02) beschriebenen Sinne im Hinblick auf u. a. den Grundsatz der Neutralität der Besteuerung erfüllen?

4.

Ebenfalls bei Bejahung der zweiten Frage Hat das Gericht zu berücksichtigen, dass mit den Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird, so dass das zweite Erfordernis für eine missbräuchliche Praxis, wie in Randnr. 75 des erwähnten Urteils des Gerichtshofs beschrieben, erfüllt ist, wenn bei einem Geschäft zwischen von einander unabhängigen Parteien die Wahl einer deutschen Tochtergesellschaft für das Verleasen der Fahrzeuge an einen Kunden im Vereinigten Königreich und die Wahl der Bedingungen der Leasingverträge zu dem Zweck erfolgt sind, den steuerlichen Vorteil der Nichterhebung von Mehrwertsteuer auf die Leasingzahlungen zu erlangen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).