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24.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/12


Klage, eingereicht am 4. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-311/09)

2009/C 256/23

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 73, 168 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie auf die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Straßenverkehr durch Steuerpflichtige, die ihren Sitz oder ständigen Wohnsitz außerhalb Polens haben, Mehrwertsteuer in der in Abschnitt 13 § 35 Nrn. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung des Finanzministers vom 27. April 2004 bestimmten Art und Weise erhebt;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Dienstleistungen im internationalen Straßenverkehr unterliegen der Besteuerung mit Mehrwertsteuer nach den in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Grundsätzen.

Nach Ansicht der Kommission verstößt die in Abschnitt 13 § 35 Nrn. 1, 3, 4 und 5 der Verordnung des Finanzministers vom 27. April 2004 bestimmte Art und Weise der Erhebung und Berechnung von Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen im internationalen Straßenverkehr durch Steuerpflichtige, die ihren Sitz oder ständigen Wohnsitz außerhalb Polens haben, gegen die Art. 73, 168 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG. Der Verstoß gegen Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG bestehe darin, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer in jedem Fall 285 PLN betrage, womit weder die tatsächliche von dem entsprechenden Autobus in Polen zurückgelegte Entfernung, noch die tatsächliche für die entsprechende Dienstleistung geschuldete Vergütung berücksichtigt werde. Das polnische System der Mehrwertsteuererhebung erlaube dem Steuerpflichtigen, der Dienstleistungen der internationalen Personenbeförderung erbringe, nicht den Abzug der Mehrwertsteuer auf eine Ware, die während des entsprechenden Abrechnungszeitraums für Zwecke der besteuerten Beförderungsdienstleistung erworben worden sei (z. B. Treibstoff), was gegen Art. 168 der Richtlinie verstoße. Überdies sei das polnische System der Mehrwertsteuererhebung mit Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG unvereinbar, da es die Steuerpflichtigen verpflichte, bei der Einfahrt des Autobusses mit Fahrgästen ins polnische Hoheitsgebiet im Zollamt eine Erklärung abzugeben, in der der Steuerbetrag ausgewiesen werde, und die entsprechende Steuer im Zollamt „zum Zeitpunkt der Einfahrt des Autobusses mit Fahrgästen ins Inland“ zu entrichten, was zu Formalitäten beim Grenzübertritt führe.

Nach Ansicht der Kommission kann das streitige System der Erhebung und Berechnung der Mehrwertsteuer weder auf Art. 281 noch auf Art. 395 der Richtlinie 2006/112/EG gestützt werden.


(1)  ABl. L 347, S. 1.