19.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 312/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių Ginčų Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Litauen), eingereicht am 29. September 2009 — Nidera Handelscompagnie B.V./Valstybinės mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerios
(Rechtssache C-385/09)
2009/C 312/28
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Mokestinių Ginčų Komisija Prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Litauen)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nidera Handelscompagnie B.V.
Beklagter: Valstybinės mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerios
Vorlagefragen
1. |
Steht eine Regelung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur Mehrwertsteuerpflichtigen — d. h. nur Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat (hier Litauen) nach einem bestimmten Verfahren als Mehrwertsteuerpflichtige registriert sind — zusteht, im Einklang mit den das Recht auf Vorsteuerabzug regelnden Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG? |
2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Steht es mit den in der Richtlinie 2006/112/EG verankerten allgemeinen Grundsätzen des Rechts auf Vorsteuerabzug im Einklang, wenn diese Regelung vorsieht, dass einem Mehrwertsteuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Vorsteuer und/oder Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände und/oder Dienstleistungen, die er vor seiner Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger erworben hat, nur dann zusteht, wenn diese Gegenstände für eine Tätigkeit des Mehrwertsteuerpflichtigen verwendet werden, die der Mehrwertsteuer unterliegt, so dass Vorsteuer und/oder Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die vor seiner Registrierung als Mehrwertsteuerpflichtiger erworben wurden, nicht abgezogen werden können, wenn diese Gegenstände für diese Tätigkeit bereits verwendet worden sind? |