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30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/25


Klage, eingereicht am 4. November 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-433/09)

2010/C 24/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou, Bevollmächtigter)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Republik Österreich, indem sie die Normverbrauchsabgabe in die Bemessungsgrundlage der in Österreich bei der Lieferung eines Kraftfahrzeugs erhobenen Mehrwertsteuer einbezogen hat, ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 78 und 79 der MwSt-Richtlinie 2006/112/EG (1) nicht nachgekommen ist;

der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der bei Lieferung eines Kraftfahrzeuges in die Republik Österreich durch diese erhobene Mehrwertsteuer.

Die Normverbrauchsabgabe stelle im Wesentlichen eine einmalige Zulassungssteuer dar, da ihr Grundmerkmal die Zulassung eines Kraftfahrzeugs in der Republik Österreich sei. Deswegen sei die Rechtssprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-98/05 (2), nach welcher eine derartige Steuer nicht in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einzubeziehen sei, auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. L 347, S. 1.

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2006, De Danske Bilimportører (C-98/05, Slg. 2006 I-4945)