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30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/32


Klage, eingereicht am 19. November 2009 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-453/09)

2010/C 24/59

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, und B.-R. Killmann, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 96 und 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstoßen hat, dass sie auf die Lieferungen, die Einfuhren und den innergemeinschaftlichen Erwerb bestimmter lebender Tiere, insbesondere Pferde, die nicht für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermittel verwendet werden, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz anwendet;

dass die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens trägt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den von der Bundesrepublik Deutschland gewährten ermäßigten Umsatzsteuersatz auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb lebender Tiere, insbesondere Pferde, auch wenn diese üblicherweise nicht für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermittel verwendet werden. Aus Sicht der Kommission ist dies nicht mit den Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden: Mehrwertsteuersystemrichtlinie) zu vereinbaren, insbesondere bei Pferderassen, die üblicherweise als Dressur-, Reit-, Zirkus- oder Rennpferd verwendet werden.

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlaube es den Mitgliedstaaten, neben dem Mehrwertsteuer-Normalsatz unter gewissen Bedingungen ermäßigte Steuersätze anzuwenden. So zum Beispiel werde einem Mitgliedstaat durch Artikel 98 Absatz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ermöglicht, einen ermäßigten Umsatzsteuersatz „auf die Lieferungen [... ] der in Anhang III genannten Kategorien“ anzuwenden. Da der ermäßigte Umsatzsteuersatz als eine Ausnahme zum Mehrwertsteuer-Normalsatz anzusehen sei, müsse die Vorschrift für seine Anwendung eng ausgelegt werden.

Die Kommission ist der Ansicht, dass lebende Tiere — insbesondere Pferde —, die gewöhnlich nicht für die Verwendung als Nahrungsmittel bestimmt sind, nicht unter Ziffer 1 des Anhangs III fallen. Folglich könne der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach Artikel 98 Absatz 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf diese Tiere nicht angewendet werden. Das ergebe sich sowohl aus der Systematik als auch aus den verschiedenen Sprachfassungen der Ziffer 1 des Anhangs III der Richtlinie. Auch eine zweckgerichtete Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis: Diese Ziffer diene der bevorzugten Behandlung aller Produkte, die der Nahrungs- und Futtermittelproduktion zugeführt werden.

Das Fehlen einer Unterscheidung nach Pferderassen in der Kombinierten Nomenklatur habe im vorliegenden Fall keine Relevanz, da sich die zollrechtliche Einreihung nach anderen Gesichtspunkten richte als das Mehrwertsteuerrecht. Die Tatsache, dass Artikel 98 Absatz 3 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie den Mitgliedstaaten erlaube, auf die Kombinierte Nomenklatur Bezug zu nehmen, bedeute nicht, dass ein Mitgliedstaat sich auf eine in der Kombinierten Nomenklatur fehlende Genauigkeit beziehen könne, um eine unrichtige Umsetzung des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerrechts zu rechtfertigen.

Umsätze mit Pferderassen, die üblicherweise als Dressur-, Reit-, Zirkus- oder Rennpferd verwendet werden, seien auch nicht einem ermäßigten Steuersatz aufgrund von Ziffer 11 des Anhangs III der Mehrwertsteuersystemrichtlinien als Lieferung von Gegenständen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, zugänglich. Dass es sich bei Pferden selbst um landwirtschaftliche Tiere handelt, bedeute nicht, dass diese Pferderassen in der Regel dem Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Tatsächlich würden solche Pferderassen in der Regel zur sportlichen Verwendung, zu Ausbildungszwecken, zu Freizeit- und Unterhaltungszwecken eingesetzt, also gerade nicht in der landwirtschaftlichen Erzeugung.