13.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu (Polen), eingereicht am 18. Dezember 2009 — INTER-MARK GROUP Sp. z. o. o. Sp. komandytowa/Minister Finansów
(Rechtssache C-530/09)
2010/C 63/45
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: INTER-MARK GROUP Sp. z. o. o. Sp. komandytowa
Beklagter: Minister Finansów
Vorlagefragen
1. |
Sind die Bestimmungen des Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass die Dienstleistungen der zeitlich begrenzten Bereitstellung von Ausstellungs- und Messeständen an Kunden, die ihr Angebot auf Messen und Ausstellungen vorstellen, zu den in diesen Bestimmungen genannten, mit den Dienstleistungen der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zusammenhängenden Dienstleistungen zu rechnen sind, d. h. zu den einer Tätigkeit auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung ähnlichen Dienstleistungen, die an dem Ort besteuert werden, an dem sie tatsächlich bewirkt werden, |
2. |
oder ist davon auszugehen, dass es sich um Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung handelt, die gemäß Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 an dem Ort besteuert werden, an dem der Dienstleistungsempfänger den ständigen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort,
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(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).