22.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 134/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 10. März 2010 — Foggia — Sociedade Gestora de Participações Sociais SA/Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais (Staatssekretär für Steuerangelegenheiten
(Rechtssache C-126/10)
2010/C 134/37
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Foggia — Sociedade Gestora de Participações Sociais SA
Beklagter: Secretário de Estado dos Assuntos Fiscais
Streithelfer: Ministério Público
Vorlagefragen
a) |
Welche Bedeutung und welche Tragweite hat Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG (1) vom 23. Juli 1990, und welche Bedeutung haben insbesondere die Ausdrücke „vernünftige wirtschaftliche Gründe“ und „Umstrukturierung oder Rationalisierung“ der an Transaktionen im Sinne der Richtlinie 90/434/EWG beteiligten Gesellschaften? |
b) |
Ist die Auffassung der Steuerverwaltung, dass keine schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründe vorlagen, die den Antrag des aufnehmenden Unternehmens auf Übertragbarkeit der steuerlichen Verluste gerechtfertigt hätten — wobei die Steuerverwaltung der Meinung war, dass das wirtschaftliche Interesse an der Aufnahme angesichts der Tatsache, dass das aufgenommene Unternehmen keine Tätigkeit als Holdinggesellschaft entfaltet und keine Beteiligungen gehalten und somit lediglich hohe Verluste übertragen habe, aus der Perspektive des aufnehmenden Unternehmens nicht offensichtlich gewesen sei, jedoch davon ausgegangen ist, dass die Fusion eine positive Wirkung auf die Kostenstruktur der Gruppe haben könne —, mit der genannten Gemeinschaftsbestimmung vereinbar? |
(1) Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1).