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17.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/5


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad na Republika Balgaria (Bulgarien), eingereicht am 26. April 2010 — Stellvertretender Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen/Auto Nikolovi OOD

(Rechtssache C-203/10)

2010/C 195/09

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad na Republika Balgaria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Stellvertretender Direktor der Direktion „Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs“ bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen

Kassationsbeschwerdegegnerin: Auto Nikolovi OOD

Vorlagefragen

1.

Umfasst der in Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) geregelte Begriff „Gebrauchtgegenstände“ auch gebrauchte bewegliche Gegenstände, die nicht so (durch Marke, Modell, Seriennummer, Herstellungsjahr usw.) individualisiert sind, dass sie sich von anderen Gegenständen derselben Gattung unterscheiden, sondern nach Gattungsmerkmalen bestimmt werden?

2.

Wird den Mitgliedstaaten mit der in Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates enthaltenen Formulierung „im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten“ die Möglichkeit gewährt, selbst den Begriff „Gebrauchtgegenstände“ zu definieren, oder muss die Definition dieses Begriffs der Richtlinie strikt im nationalen Gesetz wiedergegeben werden?

3.

Entspricht das in die nationale Bestimmung aufgenommene Erfordernis, dass Gebrauchtgegenstände individuell bestimmt sind, Inhalt und Sinn der gemeinschaftsrechtlichen Definition von „Gebrauchtgegenständen“?

4.

Kann man im Hinblick auf die im 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112/EG des Rates angeführten Ziele annehmen, dass die in Art. 314 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG enthaltene Formulierung „wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft … geliefert werden“ auch die Einfuhr von Gebrauchtgegenständen, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst eingeführt hat, umfasst?

5.

Falls die Regelung der Differenzbesteuerung auch auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, der diese Gegenstände selbst eingeführt hat, anwendbar ist: Muss die Person, von der der steuerpflichtige Wiederverkäufer diese Gegenstände erhalten hat, zu einer der in Art. 314 Buchst. a bis d genannten Personengruppen gehören?

6.

Ist die in Art. 320 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates enthaltene Aufzählung von Gegenständen erschöpfend?

7.

Ist Art. 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach das Recht des steuerpflichtigen Wiederverkäufers auf Abzug der von ihm bei der Einfuhr von Gebrauchtgegenständen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer in dem Zeitraum entsteht und ausgeübt wird, in dem diese Gegenstände im Rahmen einer nachfolgenden steuerbaren Lieferung geliefert wurden, auf die der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Besteuerungsregelung anwendet?

8.

Haben die Art. 314 Buchst. a bis d und 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG unmittelbare Wirkung, und kann sich das nationale Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden direkt auf sie berufen?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).