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29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/18


Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. November 2010 — Lebara Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-520/10)

()

2011/C 30/29

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-Tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lebara Ltd

Beklagter: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Ist, wenn ein Steuerpflichtiger (Händler A) Telefonkarten verkauft, die einen Anspruch auf den Erhalt von Telekommunikationsdienstleistungen von diesem verkörpern, Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) dahin auszulegen, dass Händler A für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei Leistungen erbringt: eine zum Zeitpunkt des ursprünglichen Verkaufs der Telefonkarte durch Händler A an einen anderen Steuerpflichtigen (Händler B) und eine zum Zeitpunkt ihrer Einlösung (d. h. ihre Verwendung durch eine Person — den Endverbraucher — um Telefongespräche durchzuführen)?

2.

Falls dies zu bejahen ist, wie ist (in Übereinstimmung mit den Mehrwertsteuervorschriften der Union), in der Leistungskette Mehrwertsteuer zu erheben, wenn Händler A die Telefonkarte an Händler B verkauft, Händler B die Telefonkarte im Mitgliedstaat B weiterverkauft und sie schließlich vom Endverbraucher im Mitgliedstaat B erworben wird und der Endverbraucher dann die Telefonkarte zur Tätigung von Telefongesprächen verwendet?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).