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19.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/6


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Dezember 2010 — Littlewoods Retail Ltd u. a./Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs

(Rechtssache C-591/10)

2011/C 89/12

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Littlewoods Retail Ltd u. a.

Beklagte: Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Steht es, wenn ein Steuerpflichtiger Mehrwertsteuer zu viel gezahlt hat, die der Mitgliedstaat entgegen den Anforderungen der unionsrechtlichen Mehrwertsteuervorschriften erhoben hat, im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn die von einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Abhilferegelung lediglich a) die Erstattung der zu viel gezahlten Hauptbeträge und b) einfache Verzinsung dieser Beträge gemäß nationalen Rechtsvorschriften wie Section 78 des Value Added Tax Act 1994 vorsieht?

2.

Falls nein: Gebietet das Unionsrecht, dass die von einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Abhilferegelung a) die Erstattung der zu viel gezahlten Hauptbeträge und b) die Zahlung von Zinseszinsen als messbare Größe für die Höhe des Nutzwerts der zu viel gezahlten Beträge in den Händen des Mitgliedstaats und/oder des entgangenen Nutzwerts des Geldes in den Händen des Steuerpflichtigen umfassen muss?

3.

Falls sowohl Frage 1 als auch Frage 2 zu verneinen sind: Worauf muss sich die Abhilferegelung, die der Mitgliedstaat gemäß dem Unionsrecht vorsehen muss, über die Erstattung der zu viel gezahlten Hauptbeträge hinaus im Hinblick auf den Nutzwert der Zuvielzahlungen und/oder die Zinsen erstrecken?

4.

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Gebietet es der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass ein Mitgliedstaat, um dem durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Recht, das sich aus den Antworten des Gerichtshofs auf die ersten drei Fragen ergibt, zu praktischer Wirksamkeit zu verhelfen, alle im nationalen Recht vorgesehenen Beschränkungen (wie Section 78 und Section 80 des Value Added Tax Act 1994) hinsichtlich innerstaatlicher Anspruchsgrundlagen oder Abhilferegelungen unangewandt lässt, auf die sich der Steuerpflichtige andernfalls berufen könnte, oder genügt es, wenn das nationale Gericht diese Beschränkungen lediglich hinsichtlich einer dieser innerstaatlichen Anspruchsgrundlagen oder Abhilferegelungen unangewandt lässt?

Von welchen anderen Grundsätzen soll sich das nationale Gericht bei der Durchsetzung dieses durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechts leiten lassen, um dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu genügen?