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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. Oktober 2012(*)

„Soziale Sicherheit – Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 14 Abs. 2 Buchst. b – Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist – Aufeinanderfolgende Arbeitsverträge – Im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers niedergelassener Arbeitgeber – Ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten ausgeübte abhängige Beschäftigung“

In der Rechtssache C-115/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Apelacyjny – Sąd Pracy i Ubezpieczeń Społecznych w Warszawie (Polen) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 2011, in dem Verfahren

Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe sp. z o.o.

gegen

Zakład Ubezpieczeń Społecznych

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Rosas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), A. Arabadjiev und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe sp. z o.o., vertreten durch W. Barański, adwokat,

–        der Zakład Ubezpieczeń Społecznych, vertreten durch J. Czarnowski und M. Drewnowski, radcowie prawni,

–        von Herrn W. Kita, vertreten durch W. Barański, adwokat,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, A. Siwek-Ślusarek und J. Fałdyga als Bevollmächtigte,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Möller und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 392, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Unternehmen Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe sp. z o.o. (im Folgenden: Format) und einem seiner Arbeitnehmer, Herrn Kita, auf der einen und der Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: ZUS) auf der anderen Seite über die Bestimmung der nach Maßgabe dieser Verordnung auf Herrn Kita anzuwendenden Rechtsvorschriften.

 Rechtlicher Rahmen

3        Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 sollen die Koordinierungsregeln Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

4        Dieses Ziel soll nach dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für die Begründung und Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen zu berücksichtigen sind, erreicht werden.

5        Nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung zielen ihre Bestimmungen darauf ab, dass für die Betroffenen grundsätzlich jeweils das System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats gelten soll, um eine Kumulierung anzuwendender innerstaatlicher Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenden Komplikationen zu vermeiden.

6        Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 wird für die Anwendung dieser Verordnung der Begriff „Wohnort“ als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts definiert.

7        In Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) dieser Verordnung sieht Art. 13 („Allgemeine Regelung“) vor:

„(1)      Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)      Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:

a)      Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

f)      eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.“

8        Im selben Titel sieht Art. 14 („Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben“) der Verordnung Nr. 1408/71 vor:

„Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1.      a)      Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

2.      Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:

a)      Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen–, Straßen–, Luft– oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats …

b)      eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt:

i)      den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;

ii)      den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.“

9        Die im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Zusammenrechnung ist insbesondere in den Art. 10a Abs. 2, 18, 38, 45, 64 und 72 der Verordnung vorgesehen.

10      Nach Art. 12a Nrn. 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission vom 19. März 2007 (ABl. L 82, S. 6), haben die Behörden des im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 zuständigen Mitgliedstaats einer Person, die im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der letztgenannten Verordnung gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt ist, eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die Rechtsvorschriften dieses zuständigen Mitgliedstaats für sie gelten.

11      Diese Bescheinigung, deren Muster im Beschluss Nr. 202 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter vom 17. März 2005 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 101, E 102, E 103, E 104, E 106, E 107, E 108, E 109, E 112, E 115, E 116, E 117, E 118, E 120, E 121, E 123, E 124, E 125, E 126 und E 127) (ABl. 2006, L 77, S. 1) vorgesehen ist, ist allgemein als „E-101-Vordruck“ oder „E-101-Bescheinigung“ bekannt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12      Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung ist Format, die ihren Sitz in Warschau (Polen) hat, in mehreren Mitgliedstaaten als Subunternehmerin im Baugewerbe tätig. 2008 war sie gleichzeitig an 15 bis 18 Bauvorhaben in fünf oder sechs Mitgliedstaaten beteiligt. Dabei ging Format so vor, dass sie Arbeitnehmer in Polen einstellte, um diese je nach Bedarf des Unternehmens und Art der zu verrichtenden Arbeiten zu den in den verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Bauvorhaben zu entsenden.

13      Ein Arbeitnehmer, der zu einer anderen Baustelle entsandt werden sollte, erhielt eine Anweisung, sich an den Einsatzort zu begeben. Wenn ein Bauvertrag beendet war und es für diesen Arbeitnehmer keine Arbeit gab, kehrte er nach Polen zurück und erhielt unbezahlten Urlaub, oder der Arbeitsvertrag wurde aufgelöst. Grundsätzlich sollte der Arbeitnehmer in den Ländern der Europäischen Union arbeiten.

14      Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts behielt Herr Kita in den im Ausgangsverfahren fraglichen Zeiträumen seinen „Wohnort“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 in Polen.

15      Herr Kita war bei Format dreimal auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge in Vollzeit beschäftigt.

16      Der erste Vertrag wurde für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2007 geschlossen und durch einen Vertragszusatz bis zum 22. Dezember 2007 verlängert. Dieser Vertrag wurde jedoch zum 30. November 2006 aufgelöst. Der Ort der Arbeitsleistung war mit „Betriebe und Baustellen in Polen und im Gebiet der Europäischen Union (Irland, Frankreich, Großbritannien, Deutschland, Finnland) gemäß der Weisung des Arbeitgebers“ angegeben. Herr Kita arbeitete im Rahmen dieses Vertrags allerdings ausschließlich in Frankreich. Die ZUS erteilte Herrn Kita gemäß Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 eine E-101-Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 22. Dezember 2007. Nach Auflösung des Vertrags am 30. November 2006 wurde diese Bescheinigung dahin berichtigt, dass sie für den Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis zum 30. November 2006 galt.

17      Der zweite Vertrag wurde für die Zeit vom 4. Januar 2007 bis zum 21. Dezember 2008 geschlossen. Die Angaben zum Ort der Arbeitsleistung entsprachen denen im ersten Vertrag. Im Rahmen des zweiten Vertrags arbeitete Herr Kita in Frankreich. Die ZUS erteilte ihm in Anwendung derselben Bestimmungen wie für den ersten Vertrag eine E-101-Bescheinigung für die Zeit vom 4. Januar 2007 bis zum 21. Dezember 2008. Vom 22. August 2007 bis zum 31. Dezember 2007 war Herr Kita krankheitshalber arbeitsunfähig, und am 5. April 2008 wurde dieser Vertrag aufgelöst. Daher berichtigte die ZUS die E-101-Bescheinigung dahin, dass sie vom 4. Januar bis zum 22. August 2007 galt.

18      Mit Bescheid vom 23. Juli 2008, der an Format und an Herrn Kita gerichtet war (im Folgenden: streitiger Bescheid), lehnte die ZUS es auf der Grundlage der polnischen Rechtsvorschriften sowie von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 ab, die E-101-Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen und darin zu bestätigen, dass Herr Kita in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 21. Dezember 2008 sowie vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 dem polnischen System der sozialen Sicherheit unterlag. In dem Bescheid heißt es, Herr Kita sei keine „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“, im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71, sondern ein in Abhängigkeit von der Situation des Arbeitgebers entsandter Arbeitnehmer.

19      Am 24. Juli 2008, d. h. nach Erlass des streitigen Bescheids, wurde ein dritter Vertrag für die Zeit vom 30. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 geschlossen, der die gleichen Angaben zum Ort der Arbeitsleistung wie die beiden vorangegangenen Verträge enthielt. In einem Zusatz zum Vertrag vom 24. Juli 2008 wurde jedoch bestimmt, dass der Ort der Arbeitsleistung das Atomkraftwerk Olkiluoto in Finnland ist. Nach seiner Tätigkeit in Finnland erhielt Herr Kita unbezahlten Urlaub vom 1. November 2008 bis zum 30. September 2009. Der Arbeitsvertrag wurde durch Vereinbarung der Parteien zum 16. März 2009 aufgelöst.

20      Mit Urteil vom 12. Februar 2009 wies der Sąd Okręgowy – Sąd Ubezpieczeń Społecznych w Warszawie (Bezirksgericht – Sozialgericht Warschau) die von Format gegen den streitigen Bescheid erhobene Klage mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Annahme, dass der Arbeitnehmer entsprechend Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 entsandt worden sei, nicht vorlägen, weil Format in dem Staat, in dem sich ihr Sitz befinde, keine Tätigkeit in wesentlichem Umfang entfalte. Dieses Gericht nahm ferner an, dass Herr Kita nicht gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt sei, sondern über einen Zeitraum von mehreren Monaten bzw. mehr als zehn Monaten eine dauerhafte Tätigkeit im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats (zunächst in Frankreich, dann in Finnland) verrichtet habe, so dass auf ihn die allgemeine Koordinierungsregel Anwendung finde, wonach die anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Maßgabe des Grundsatzes des Ortes, an dem die Arbeit verrichtet werde, zu bestimmen seien.

21      Sowohl Format als auch Herr Kita legten beim vorlegenden Gericht Berufung gegen das Urteil vom 12. Februar 2009 ein.

22      Format macht geltend, dass das System, nach dem seine Arbeitnehmer arbeiteten, dem in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 entspreche, der nämlich nicht verlange, dass die Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten im selben Zeitraum erfolge, und auch in keiner Weise auf wie auch immer geartete Berechnungszeiten oder die Häufigkeit von Ortswechseln der Arbeitnehmer oder der Überschreitung von Grenzen Bezug nehme.

23      Herr Kita führt dasselbe Argument an und trägt für seine Berufung vor, dass seine Situation der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 entspreche, da er bereits im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit Format „gewöhnlich im Gebiet von mehr als zwei Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt“ gewesen sei, nämlich im Rahmen von Verträgen, die für im Gebiet von sechs Mitgliedstaaten auszuübende Tätigkeiten geschlossen worden seien, wenngleich sie bislang lediglich in zwei von diesen Staaten (in Frankreich und in Finnland) durchgeführt worden seien. Sollte er auf eine Baustelle in Polen wechseln, fände auch Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Anwendung.

24      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ nicht eindeutig.

25      Daher hat der Sąd Apelacyjny – Sąd Pracy i Ubezpieczeń Społecznych w Warszawie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Bedeutet der Umstand, dass der persönliche Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine „Person [abstellt], die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ – für die in Buchst. b dieser Vorschrift weiter präzisiert wird, dass es sich um eine Person handelt, die nicht unter Buchst. a fällt –, im Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund eines Arbeitsverhältnisses von ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt wird,

a)      dass er dann als eine solche Person anzusehen ist, wenn er wegen des Charakters der Beschäftigung die Arbeit in derselben Zeit (gleichzeitig), was auch verhältnismäßig kurze Zeiträume umfasst, in verschiedenen Mitgliedstaaten verrichtet und im Zusammenhang damit häufig die Grenzen der Staaten überschreitet,

und

b)      dass er auch dann als eine solche Person anzusehen ist, wenn er im Rahmen ein und desselben Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist, die Arbeit dauerhaft (gewöhnlich) in mehreren Mitgliedstaaten, u. a. in dem Staat, in dessen Gebiet er wohnt, oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem seines Wohnsitzes, zu verrichten,

– ohne dass es auf die Dauer der aufeinanderfolgenden Zeiträume, in denen er seinen Verpflichtungen in den einzelnen Mitgliedstaaten nachkommt, und der dazwischen liegenden Unterbrechungen ankommt – oder mit einer zeitlichen Begrenzung?

2.      Kann, wenn die oben unter Buchst. b dargelegte Auslegung zugrunde zu legen ist, Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 in einer Situation angewandt werden, in der bei der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und ein und demselben Arbeitgeber bestehenden Verpflichtung, die Arbeit dauerhaft in mehreren Mitgliedstaaten zu verrichten, eine Erfüllung der Verpflichtungen in dem Mitgliedstaat in Betracht gezogen wird, in dem der Arbeitnehmer wohnt, auch wenn eine solche Situation – Arbeitsleistung in gerade diesem Staat – zur Zeit der Eingehung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen erscheint, und kann im Fall einer verneinenden Antwort Art. 14 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 angewandt werden?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

26      Nach Ansicht der belgischen Regierung geht es im Ausgangsrechtsstreit um einen Arbeitnehmer, der im Rahmen von aufeinanderfolgenden Verträgen Leistungen in ein und demselben Mitgliedstaat erbracht hat, nämlich in Frankreich und anschließend in Finnland. Folgte man der den Vorlagefragen zugrunde liegenden These, liefe dies darauf hinaus, dass zwischen einem Arbeitnehmer, der im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 entsandt werde, und einem Arbeitnehmer, der im Sinne dieser Verordnung gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Tätigkeiten ausübe, nicht mehr unterschieden würde. Nähme man im Nachhinein an, dass ein von seinem Arbeitgeber mehrfach entsandter Arbeitnehmer in Wirklichkeit „alternierende“ Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt habe, brächte dies die Gefahr von Rechtsunsicherheit sowohl für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch für die in diesen Situationen für die Entscheidung zuständigen Behörden mit sich. Die belgische Regierung beantragt, die Vorlagefragen für unzulässig zu erklären.

27      Diese Ausführungen der belgischen Regierung betreffen in Wirklichkeit nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern dessen Inhalt. Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher nicht als unzulässig anzusehen.

 Zur Beantwortung der Fragen

28      Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Person, die im Rahmen von aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen, in denen als Arbeitsort das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten angegeben ist, für die Dauer der einzelnen Verträge tatsächlich jeweils nur im Gebiet eines einzigen dieser Staaten arbeitet, unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne dieser Bestimmung fallen kann, und, wenn ja, ob der Fall einer solchen Person unter Ziff. i oder Ziff. ii dieser Bestimmung fällt.

29      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Art. 14 Abs. 2 gehört, nach ständiger Rechtsprechung ein vollständiges und einheitliches System von Kollisionsnormen bildet, das bezweckt, die Arbeitnehmer, die innerhalb der Union zu- und abwandern, dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats zu unterwerfen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 23. September 1982, Kuijpers, 276/81, Slg. 1982, 3027, Randnr. 10, vom 10. Februar 2000, FTS, C-202/97, Slg. 2000, I-883, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. November 2000, Plum, C-404/98, Slg. 2000, I-9379, Randnr. 18).

30      Zu diesem Zweck wird in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 der Grundsatz aufgestellt, dass ein Arbeitnehmer auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist (vgl. Urteil vom 17. Mai 1984, Brusse, 101/83, Slg. 1984, 2223, Randnr. 15).

31      Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, „soweit nicht die Artikel 14 bis 17 [der Verordnung Nr. 1408/71] etwas anderes bestimmen“. In der Tat könnte die ausnahmslose Anwendung des in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung aufgestellten allgemeinen Grundsatzes in bestimmten Sonderfällen sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber und die Sozialversicherungseinrichtungen zur Schaffung statt zur Vermeidung administrativer Schwierigkeiten führen, die eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Personen bewirken würden, die unter die genannte Verordnung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil Brusse, Randnr. 16). Für derartige Fälle enthält Art. 14 der Verordnung Nr. 1408/71 Sondervorschriften.

32      Nach den Verfahrensakten geht das vorlegende Gericht von der Prämisse aus, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 über die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern nicht auf den Fall von Herrn Kita anwendbar ist, weil Format als seine Arbeitgeberin in Polen, dem Mitgliedstaat ihres Sitzes, üblicherweise keine nennenswerten Tätigkeiten verrichte, wie dies eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschrift verlange (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1970, Manpower, 35/70, Slg. 1970, 1251, Randnr. 16, FTS, Randnrn. 23 und 45, sowie Plum, Randnr. 22). Diese Prämisse ist vor dem Gerichtshof nicht bestritten worden.

33      Ferner kann, wie das vorlegende Gericht ausführt und aus Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 hervorgeht, eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung mehr oder weniger gleichzeitig oder nebeneinander ausübt, unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 1995, Calle Grenzshop Andresen, C-425/93, Slg. 1995, I-269, Randnr. 15).

34      Es ist jedoch unstreitig, dass ein solcher Fall im Ausgangsverfahren trotz des Wortlauts der in den Randnrn. 16, 17 und 19 des vorliegenden Urteils genannten Verträge faktisch nicht vorliegt.

35      Daher stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob der Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 neben den Arbeitnehmern, die nebeneinander Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung im Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat ausüben, auch diejenigen umfasst, die zumindest nach dem Wortlaut ihres Beschäftigungsvertrags verpflichtet sind, ihre Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten zu verrichten, ohne dass diese Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig oder praktisch gleichzeitig verrichtet werden müsste.

36      In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 keine zeitlichen Beschränkungen für etwaige aufeinanderfolgende Tätigkeitszeiträume, die im Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat zurückgelegt werden, setzt.

37      Die Europäische Kommission hält es insofern angesichts von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung für möglich, als Obergrenze einen Zeitraum von zwölf Monaten anzuerkennen. Die ZUS und die deutsche Regierung machen dagegen im Wesentlichen geltend, dass aufeinanderfolgende Tätigkeitszeiträume nur dann unter Art. 14 Abs. 2 der genannten Verordnung fallen könnten, wenn keiner von ihnen länger als einen Monat dauere. Die polnische Regierung ist der Ansicht, dass, da keine Kriterien festgelegt seien, um die von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 geregelten Fälle von denen abzugrenzen, die unter Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung fielen, eine weite Auslegung des Begriffs „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ unter dem Gesichtspunkt der praktischen Anwendung dieser Verordnung unmöglich sei. Format trägt vor, dass jedenfalls dann, wenn die Bestimmung des Ortes, an dem die fragliche Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werde, schwierig sei, dem Kriterium des Wohnorts des Arbeitnehmers der Vorzug einzuräumen sei, und zwar insbesondere, um die verschiedenen Probleme administrativer Natur zu vermeiden, die sich bei einem häufigen Wechsel der Sozialversicherungsregelung ergäben.

38      Für eine zweckdienliche Antwort an das vorlegende Gericht ist es jedoch nicht erforderlich, sich dazu zu äußern.

39      Eine Person fällt nämlich, wie die Kommission hervorgehoben hat, jedenfalls nur dann unter Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie „gewöhnlich“ im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist.

40      Daraus folgt, dass der Betroffene nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, wenn die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats für ihn den Regelfall darstellt.

41      Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu erteilen, ist daher zu berücksichtigen, dass im Ausgangsverfahren zwischen den fraglichen Arbeitsverträgen bzw. den darin angegebenen Orten der Arbeitsleistung – auf deren Grundlage Format die E-101-Bescheinigung beantragte – einerseits und der praktischen Durchführung der Pflichten im Rahmen dieser Verträge andererseits eine Diskrepanz besteht.

42      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der eine E-101-Bescheinigung ausstellende Träger verpflichtet ist, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in dieser Bescheinigung aufgeführten Angaben zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil FTS, Randnr. 51, und vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, Slg. 2000, I-2005, Randnr. 38).

43      Da die E-101-Bescheinigung in der Regel vor oder zu Beginn des erfassten Zeitraums ausgestellt wird, erfolgt die Beurteilung des erwähnten Sachverhalts zu diesem Zeitpunkt meist auf der Grundlage der voraussichtlichen Beschäftigungssituation des betreffenden Arbeitnehmers. Deshalb kommt der Beschreibung des Wesens der Arbeit, wie sie aus den Vertragsunterlagen hervorgeht, in der Praxis für diese Beurteilung eine besondere Bedeutung zu.

44      In diesem Sinne ist bei der Beurteilung, ob es sich bei den voraussichtlichen Tätigkeiten um in abhängiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeiten handelt, die nicht nur punktuell auf das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten verteilt sind, insbesondere auf das in den Vertragsunterlagen festgelegte Wesen der in abhängiger Beschäftigung verrichteten Arbeit abzustellen; dies gilt allerdings nur, wenn der Inhalt dieser Unterlagen zum Zeitpunkt der Beantragung der E-101-Bescheinigung den betreffenden voraussichtlichen Tätigkeiten oder gegebenenfalls den vor oder nach einer solchen Beantragung tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten entspricht.

45      Bei der Würdigung des Sachverhalts, die zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Ausstellung einer E-101-Bescheinigung vorzunehmen ist, kann der betreffende Träger neben dem Wortlaut der Vertragsunterlagen auch Gesichtspunkte wie die praktische Durchführung von Arbeitsverträgen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit, die Umstände beim Abschluss dieser Verträge und ganz allgemein die Merkmale und Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigen, sofern diese Gesichtspunkte Aufschluss über das tatsächliche Wesen der betreffenden Arbeit geben können.

46      Ergibt sich aus anderen relevanten Gesichtspunkten als den Vertragsunterlagen, dass die Situation eines Arbeitnehmers tatsächlich von der in diesen Unterlagen beschriebenen abweicht, bedeutet die in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils genannte Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, dass es dem betreffenden Träger obliegt, seine Feststellungen ungeachtet des Wortlauts der Vertragsunterlagen auf die tatsächliche Situation des Arbeitnehmers zu stützen und gegebenenfalls die Ausstellung der E-101-Bescheinigung abzulehnen.

47      Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Träger eine von ihm bereits ausgestellte E-101-Bescheinigung auf ihre Richtigkeit überprüfen und gegebenenfalls zurückziehen muss, wenn der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer eine Arbeit ausführt, Zweifel an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts und/oder an der Erfüllung der Erfordernisse des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 geltend macht (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile FTS, Randnr. 56, und Banks u. a., Randnr. 43).

48      In den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträgen, die in den Randnrn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils genannt sind, wurde als Ort der Arbeitsleistung „Betriebe und Baustellen in Polen und im Gebiet der Europäischen Union (Irland, Frankreich, Großbritannien, Deutschland, Finnland) gemäß der Weisung des Arbeitgebers“ angegeben. Herr Kita verrichtete jedoch den vom vorlegenden Gericht, Format und der ZUS dem Gerichtshof übermittelten unwidersprochenen Angaben zufolge über einen Zeitraum von mehreren Monaten bzw. mehr als zehn Monaten eine dauerhafte Tätigkeit im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats, nämlich in Frankreich. Im Rahmen des folgenden Arbeitsvertrags, der wiederum zwischen Format und Herrn Kita auf bestimmte Dauer geschlossen wurde, arbeitete er dann nur im finnischen Hoheitsgebiet. Aus den Akten geht hervor, dass Herr Kita im Rahmen jedes dieser drei Verträge nach Beendigung der Arbeit unbezahlten Urlaub erhielt und der betreffende Vertrag anschließend durch Vereinbarung der Parteien vorzeitig aufgelöst wurde.

49      Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Ausführungen in den Randnrn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer in einer Situation wie der von Herrn Kita unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen kann.

50      Dagegen ist unter derartigen Umständen der in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegte Grundsatz anwendbar, ebenso wie gegebenenfalls – für die zwischen den Arbeitsverträgen liegenden Zeiträume – der sich aus Buchst. f dieser Bestimmung ergebende Grundsatz.

51      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits die Konsequenzen aus den Randnrn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils zu ziehen.

52      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Person, die im Rahmen von aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen, in denen als Arbeitsort das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten angegeben ist, für die Dauer der einzelnen Verträge tatsächlich jeweils nur im Gebiet eines einzigen dieser Staaten arbeitet, nicht unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne dieser Bestimmung fallen kann.

 Kosten

53      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Person, die im Rahmen von aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen, in denen als Arbeitsort das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten angegeben ist, für die Dauer der einzelnen Verträge tatsächlich jeweils nur im Gebiet eines einzigen dieser Staaten arbeitet, nicht unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne dieser Bestimmung fallen kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Polnisch.