Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

References to this case

Share

Highlight in text

Go

14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/15


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 7. März 2011 — EON ASSET MANAGEMENT OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“

(Rechtssache C-118/11)

2011/C 145/21

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EON ASSET MANAGEMENT OOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“, gr. Varna, pri Sentralno Upravlenie na Natsionalna Agentsia po Prihodite

Vorlagefragen

1.

Wie ist die in Art. 168 der Richtlinie 2006/112 (1) aufgestellte Voraussetzung „verwendet werden“ auszulegen, und — im Rahmen der Beurteilung des ursprünglichen Entstehens des Rechts auf Vorsteuerabzug — zu welchem Zeitpunkt muss diese Voraussetzung erfüllt sein: bereits in dem Steuerzeitraum, in dem die Gegenstände erworben oder die Dienstleistungen empfangen wurden, oder genügt es, dass sie in einem zukünftigen Steuerzeitraum erfüllt wird?

2.

Ist in Anbetracht der Art. 168 und 176 der Richtlinie 2006/112 eine rechtliche Regelung wie die nationale — Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 MwStG — zulässig, die es erlaubt, Gegenstände und Dienstleistungen, die „für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sind“, von vornherein vom System des Vorsteuerabzugs auszuschließen?

3.

Falls Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 176 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen wollte, das Recht auf Vorsteuerabzug für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen auszuschließen, und der die Kategorien von Ausgaben wie folgt definiert hat: Die Gegenstände oder Dienstleistungen sind für unentgeltliche Umsätze oder für andere Tätigkeiten als die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt, außer in den Fällen des Art. 70 Abs. 3 MwStG, die Voraussetzung erfüllt hat, eine Kategorie ausreichend definierter Gegenstände und Dienstleistungen anzugeben, d. h. diese nach ihrer Natur zu definieren?

4.

Je nach Beantwortung der Frage 3: Wie ist der Zweck (die Verwendung bzw. die zukünftige Verwendung) der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen in Anbetracht der Art. 168 und 173 der Richtlinie 2006/112 zu werten: als Voraussetzung für das ursprüngliche Entstehen des Rechts auf Vorsteuerabzug oder als Grund für die Vornahme einer Berichtigung des Vorsteuerabzugbetrags?

5.

Falls der Zweck (die Verwendung) als Grund für die Vornahme einer Berichtigung des Vorsteuerabzugbetrags zu werten ist, wie ist die Bestimmung des Art. 173 der Richtlinie 2006/112 auszulegen: Sieht sie die Vornahme von Berichtigungen auch in Fällen vor, in denen Gegenstände und Dienstleistungen zunächst für eine nicht besteuerte Tätigkeit verwendet werden oder nach ihrem Erwerb überhaupt nicht verwendet werden, dem Unternehmen jedoch zur Verfügung stehen und in einem (Steuer)zeitraum nach ihrem Erwerb in die steuerbare Tätigkeit des Steuerpflichtigen einbezogen werden?

6.

Falls Art. 173 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sein sollte, dass die vorgesehene Berichtigung auch die Fälle betrifft, in denen die Gegenstände oder Dienstleistungen nach ihrem Erwerb zunächst für eine nicht besteuerte Tätigkeit verwendet werden oder gar nicht verwendet werden, in der Folge jedoch in die steuerbare Tätigkeit des Steuerpflichtigen einbezogen werden, ist dann — in Anbetracht der Beschränkung nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 MwStG und des Umstands, dass nach Art. 79 Abs. 1 und 2 MwStG Berichtigungen lediglich in Fällen vorgenommen werden, in denen Gegenstände, deren ursprüngliche Verwendung die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt, später in eine Verwendung einbezogen werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt — davon auszugehen, dass der Mitgliedstaat seine Pflicht, das Recht auf Vorsteuerabzug für alle Steuerpflichtigen möglichst verlässlich und gerecht zu regeln, erfüllt hat?

7.

Je nach Beantwortung der vorstehenden Fragen: Ist davon auszugehen, dass ein nach dem bulgarischen Mehrwertsteuergesetz registrierter Steuerpflichtiger nach der im Mehrwertsteuergesetz vorgesehenen Regelung der Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug bzw. der Berichtigung des Vorsteuerabzugbetrags unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anbetracht des Art. 168 der Richtlinie 2006/112 zum Vorsteuerabzug in Bezug auf Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm ein anderer Steuerpflichtiger geliefert bzw. erbracht hat, in dem (Steuer)zeitraum berechtigt ist, in dem ihm diese geliefert bzw. erbracht wurden und der Steueranspruch entstanden ist?


(1)  ABl. L 347, S. 1.