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25.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/12


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 28. März 2011 — OOD Klub/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“, gr. Varna, pri Sentralno Upravlenie na Natsionalna Agentsia po Prihodite

(Rechtssache C-153/11)

2011/C 186/21

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OOD Klub

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“, gr. Varna, pri Sentralno Upravlenie na Natsionalna Agentsia po Prihodite

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 168 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen, dass — nachdem der Steuerpflichtige sein Wahlrecht ausgeübt und eine Immobilie, die ein Investitionsgut darstellt, dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat — zu vermuten ist (d. h. bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen ist), dass dieser Gegenstand für die Zwecke der vom Steuerpflichtigen bewirkten steuerbaren Umsätze verwendet wird?

2.

Ist Art. 168 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf einer Immobilie, die dem Unternehmensvermögen eines Steuerpflichtigen zugeordnet wurde, sofort in dem Steuerzeitraum entsteht, in dem die Steuer fällig geworden ist, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Immobilie angesichts des Fehlens der vom Gesetz verpflichtend vorgesehenen Bewilligung ihrer Inbetriebnahme nicht genutzt werden kann?

3.

Steht eine Verwaltungspraxis wie die der Natsionalna Agentsia po Prihodite, wonach das von mehrwertsteuerpflichtigen Personen hinsichtlich von ihnen gekaufter Investitionsgüter geltend gemachte Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt wird, dass diese Güter für den privaten Bedarf der Eigentümer der Gesellschaften verwendet werden, ohne dass bei dieser Nutzung Mehrwertsteuer erhoben wird, mit der Richtlinie und der Rechtsprechung zu ihrer Auslegung im Einklang?

4.

Steht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens der Gesellschaft, der Klägerin, ein Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf einer Immobilie — einer Maisonette in Sofia — zu?


(1)  ABl. L 347, S. 1.