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16.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 211/15


Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Belgien), eingereicht am 9. Mai 2011 — État belge/Medicom sprl

(Rechtssache C-210/11)

2011/C 211/28

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: État belge

Beklagte: Medicom sprl

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) dahin auszulegen, dass die Verwendung eines zum Vermögen einer steuerpflichtigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit gehörenden und damit insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes oder eines Teils davon für den privaten Bedarf ihrer Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter und deren Familie dann nicht als eine — als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. b — steuerfreie Dienstleistung behandelt werden darf, wenn als Gegenleistung kein in Geld zu entrichtender Mietzins vereinbart ist, sondern diese Verwendung einen geldwerten Vorteil darstellt, der als solcher im Rahmen der bei den Geschäftsführern erhobenen Einkommensteuer besteuert wird, und deshalb steuerlich als die Gegenleistung für einen Teil der Arbeitsleistung dieser Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter angesehen wird?

2.

Sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung in dem genannten Fall anwendbar ist, wenn die Gesellschaft das Bestehen eines zwingenden Zusammenhangs zwischen dem Betrieb des Unternehmens und der Zurverfügungstellung des Gebäudes oder eines Teils davon an die Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter nicht nachweist, und ist in diesem Fall das Bestehen eines mittelbaren Zusammenhangs ausreichend?


(1)  ABl. L 145, S. 1.