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27.8.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/14


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 26. Mai 2011 — D. T. Z. Zadelhoff V. O. F./Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-259/11)

2011/C 252/27

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: D. T. Z. Zadelhoff V. O. F.

Kassationsbeschwerdegegnerin: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass auch Umsätze wie die von der Abgabenschuldnerin getätigten, die sich im Wesentlichen auf die von den betreffenden Gesellschaften gehaltenen Grundstücke und deren (mittelbare) Übertragung beziehen, allein deshalb darunter fallen, weil diese Umsätze auf die Übertragung der Gesellschaftsaktien gerichtet waren und zu diesem Ergebnis geführt haben?

2.

Gilt die in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahme von der Befreiung auch dann, wenn der Mitgliedstaat von der durch Art. 5 Abs. 3 Buchst. c dieser Richtlinie eröffneten Möglichkeit, Anteilrechte und Aktien, deren Besitz das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück begründet, als körperliche Gegenstände zu betrachten, keinen Gebrauch gemacht hat?

3.

Sofern die vorstehende Frage zu bejahen ist: Sind unter den vorerwähnten Anteilrechten und Aktien auch Aktien an Gesellschaften zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar (über Tochter- bzw. Enkelgesellschaften) Grundstücke besitzen, unabhängig davon, ob sie diese als solche bewirtschaften oder im Rahmen eines andersartigen Unternehmens einsetzen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).