10.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 3. Juni 2011 — GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH gegen Finanzamt Bayreuth
(Rechtssache C-275/11)
2011/C 269/45
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
Beklagter: Finanzamt Bayreuth
Vorlagefrage
Zur Auslegung der „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (1):
Ist die Leistung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend spezifisch und damit steuerfrei, wenn
a) |
er eine Verwaltungs- und nicht nur eine Beratungstätigkeit ausübt oder wenn |
b) |
sich die Leistung ihrer Art nach aufgrund einer für die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung charakteristischen Besonderheit von anderen Leistungen unterscheidet oder wenn |
c) |
er aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG (2) tätig ist. |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1
(2) Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte, ABl. 2002, L 41, S. 20