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24.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/3


Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság (Ungarn), eingereicht am 29. Juni 2011 — Gábor Tóth/Nemzeti Adó-és Vámhivatal Észak-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága, als Rechtsnachfolgerin der Adó-és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály Észak-magyarországi Kiheleyezett Hatósági Osztály

(Rechtssache C-324/11)

2011/C 282/06

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Legfelsőbb Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gábor Tóth

Beklagter: Nemzeti Adó-és Vámhivatal Észak-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága, als Rechtsnachfolgerin der Adó-és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály Észak-magyarországi Kiheleyezett Hatósági Osztály

Vorlagefragen

1.

Verstößt eine Auslegung, nach der der Empfänger einer Rechnung kein Recht auf Vorsteuerabzug hat, wenn der Stadtdirektor dem Einzelunternehmer, der sie ausgestellt hat, vor der Erfüllung des Vertrags oder der Ausstellung die Lizenz entzogen hat, gegen den Grundsatz der Steuerneutralität (Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1))?

2.

Steht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Steuerneutralität die Tatsache, dass der Einzelunternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer nicht angemeldet hat (die daher „schwarz“ arbeiten) und die Steuerverwaltung aus diesem Grund festgestellt hat, dass dieser Unternehmer „nicht über angemeldete Arbeitnehmer verfügt“, der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger entgegen?

3.

Handelt der Rechnungsempfänger fahrlässig, wenn er weder überprüft, ob zwischen den auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern und dem Rechnungsaussteller eine Rechtsbeziehung besteht, noch, ob dieser im Hinblick auf diese Arbeitnehmer seinen steuerlichen Erklärungspflichten oder sonstigen Pflichten nachgekommen ist? Stellt ein solches Verhalten einen objektiven Umstand dar, durch den nachgewiesen werden kann, dass der Empfänger der Rechnungen wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war?

4.

Kann das nationale Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Steuerneutralität diese Umstände berücksichtigen, wenn es bei umfassender Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass der Umsatz zwischen den in der Rechnung genannten Personen nicht stattgefunden hat?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).