1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 18. Juli 2011 — International Bingo Technology S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)
(Rechtssache C-377/11)
2011/C 290/03
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Cataluña
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: International Bingo Technology S.A.
Beklagter: Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)
Vorlagefragen
1. |
Stellt die Tatsache, dass die Spielteilnehmer den Teil des Preises der Coupons zahlen, der für die Gewinne verwendet wird, einen echten Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen dar, der unter den Steuertatbestand fällt? |
2. |
Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie (1) dahin auszulegen, dass er ein derartiges Maß an Harmonisierung verlangt, dass er Lösungen der Gesetzgebung oder Rechtsprechung in den verschiedenen Mitgliedstaaten entgegensteht, nach denen für die Bildung des Nenners bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes der Teil des Preises der Coupons, der für die Auszahlung der Gewinne bestimmt ist, in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer eingeht? |
3. |
Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der beim Bingo für die Bildung des Nenners bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer die Beträge eingehen, die dem Betrag der Gewinne entsprechen und die die Spielteilnehmer für den Erwerb der Coupons bezahlt haben? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).