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22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/18


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2011 — BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH gegen Finanzamt Lüdenscheid

(Rechtssache C-395/11)

2011/C 311/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH

Beklagter: Finanzamt Lüdenscheid

Weitere Beteiligte: Rolf & Co. OHG

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Begriff der Bauleistungen i. S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG (1) neben Dienstleistungen auch Lieferungen?

2.

Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:

Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?

3.

Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?

4.

Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:

a)

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?

b)

Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?


(1)  2004/290/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung, ABl. L 94, S. 59.