22.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2011 — BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH gegen Finanzamt Lüdenscheid
(Rechtssache C-395/11)
2011/C 311/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH
Beklagter: Finanzamt Lüdenscheid
Weitere Beteiligte: Rolf & Co. OHG
Vorlagefragen
1. |
Umfasst der Begriff der Bauleistungen i. S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG (1) neben Dienstleistungen auch Lieferungen? |
2. |
Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt: Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben? |
3. |
Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung? |
4. |
Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:
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(1) 2004/290/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 2004 zur Ermächtigung Deutschlands zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung, ABl. L 94, S. 59.