3.3.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 65/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Dezember 2011 — Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs/Paul Newey, Inhaber der Firma Ocean Finance
(Rechtssache C-653/11)
2012/C 65/13
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Tax and Chancery Chamber
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs
Beklagter: Paul Newey, Inhaber der Firma Ocean Finance
Vorlagefragen
1. |
Welches Gewicht sollte ein nationales Gericht unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls den Vertragsverhältnissen bei der Entscheidung der Frage beimessen, welche Person unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuer der Erbringer einer Dienstleistung ist? Insbesondere, ist die Vertragslage für die Bestimmung der mehrwertsteuerlichen Leistungslage maßgebend? |
2. |
Wenn unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls die Vertragslage nicht maßgebend ist, unter welchen Voraussetzungen sollte ein nationales Gericht dann eine andere Lage als die Vertragslage zugrunde legen? |
3. |
Inwieweit ist unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls insbesondere von Beutung,
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4. |
Sollte das nationale Gericht unter Umständen wie denjenigen des vorliegenden Falls von der auf einer vertraglichen Würdigung beruhenden Einschätzung abweichen? |
5. |
Falls Frage 4 zu verneinen ist, ist das steuerliche Ergebnis von Gestaltungen wie denjenigen im vorliegenden Fall ein Steuervorteil, dessen Gewährung im Sinne des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnrn. 74 bis 86), dem mit der Sechsten Richtlinie (1) verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde? |
6. |
Falls Frage 5 zu bejahen ist, wie sollten Gestaltungen wie diejenigen im vorliegenden Fall dann neu definiert werden? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).