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14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/14


Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 4. März 2011 — Purple Parking Ltd, Airparks Services Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-117/11)

2011/C 145/20

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: Purple Parking Ltd, Airparks Services Ltd

Rechtsmittelgegner: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Vorlagefragen

1.

Welche konkreten Faktoren hat das vorlegende Gericht bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen, ob unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls ein Steuerpflichtiger eine einheitliche, zu besteuernde Parkdienstleistung erbringt oder zwei eigenständige Dienstleistungen, nämlich eine Dienstleistung des Parkens und eine Dienstleistung der Beförderung von Personen?

Insbesondere:

a)

Sind die Ausführungen des Gerichtshofs in den Urteilen vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96), und vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04), auf den vorliegenden Fall übertragbar? Kann insbesondere die hier in Rede stehende Beförderungsdienstleistung als Nebenleistung zu der Parkdienstleistung oder als so eng mit ihr verbunden angesehen werden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre?

b)

Inwieweit hat das vorlegende Gericht im Rahmen der Prüfung der Frage 1 a im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97), auf die Kosten der Beförderungsdienstleistung — im Unterschied zur Parkdienstleistung — abzustellen, um die Frage zu beurteilen, ob die Beförderungsdienstleistung eine Nebenleistung zu der Parkdienstleistung ist?

c)

Hat das vorlegende Gericht in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property (C-572/07, Randnrn. 21 bis 24), bei der Beantwortung der Frage 1 a den Umstand zu berücksichtigen, dass das Beförderungselement der Leistung auf verschiedene Weise (wenngleich dies hier tatsächlich nicht geschieht) erbracht werden könnte (z. B. könnte der Steuerpflichtige die Beförderungsdienstleistung durch Beauftragung eines Drittanbieters erbringen, der dem Steuerpflichtigen eine Rechnung stellt, oder der Steuerpflichtige könnte einen Drittanbieter beauftragen, der einen Vertrag unmittelbar mit den Kunden abschließt und die Beförderungsdienstleistung getrennt in Rechnung stellt), und inwieweit (wenn überhaupt) ist es von Bedeutung, ob dem Kunden vertraglich das Recht zusteht, zwischen den verschiedenen Arten der Erbringung des Beförderungselements zu wählen?

2.

Inwieweit hat das vorlegende Gericht im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 a bei der Prüfung, ob eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung vorliegt, den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu berücksichtigen?

Insbesondere:

a)

Hängt die Antwort davon ab, ob der Steuerpflichtige an andere Kundengruppen auch eigenständige Parkdienstleistungen oder Beförderungsdienstleistungen erbringt?

b)

Hängt die Antwort davon ab, wie andere Dienstleistungen der Beförderung zu und von Flughäfen, die nicht von Parkdienstleistern erbracht werden, nach nationalem Recht behandelt werden?

c)

Hängt die Antwort davon ab, ob andere Fälle, in denen Steuerpflichtige Park- und Beförderungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Beförderung zu oder von Flughäfen) erbringen, nach nationalem Recht als zwei eigenständige Leistungen behandelt werden, von denen eine besteuert wird und die andere dem Nullsteuersatz unterliegt?

d)

Hängt die Antwort davon ab, ob der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die von ihm erbrachten Dienstleistungen im Wettbewerb mit anderen gleichartigen Dienstleistungen stehen, die sowohl ein Park- als auch ein Beförderungselement umfassen, sei es, dass diese von ein und demselben Anbieter, sei es, dass diese von zwei verschiedenen Anbietern erbracht werden? Hängt die Antwort insbesondere davon ab, ob der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass Verbraucher, die einen Teil der Strecke zum Flughafen mit dem eigenen Auto zurücklegen wollen, Parkleistungen und Beförderungsleistungen einzeln und getrennt von Anbietern erlangen können, z. B. Parken in der Nähe eines Bahnhofs und Beförderung mit dem Zug zum Flughafen oder Parken in der Nähe eines Flughafens und Beförderung mit einem anderen öffentlichen Verkehrsmittel zum Flughafen?

e)

In welcher Weise hat das vorlegende Gericht die Ausführungen zu berücksichtigen, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich (C-94/09), zum Grundsatz der steuerlichen Neutralität und zu Beförderungsdienstleistungen in jenem Fall gemacht hat?

3.

Steht das Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entgegen, die die Dienstleistung der Beförderung zwischen einem Flughafen und einem Parkplatz von der Anwendung des Nullsteuersatzes ausschließt, wenn die Person, die das Beförderungselement leistet, und die Person, die das Parkelement leistet, ein und dieselbe Person oder verbundene Personen sind?