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31.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/12


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 16. Januar 2012 — TVI Televisão Independente, S.A./Fazenda Pública

(Rechtssache C-17/12)

2012/C 98/18

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Rechstmittelführerin: TVI Televisão Independente, S.A.

Rechtsmittelgegnerin: Fazenda Pública

Vorlagefragen

1.

Fällt die Vorführungsabgabe, die die Rechtsmittelführerin den Werbenden gemäß Art. 50 Abs. 1 des Decreto-Lei Nr. 227/2006 als Steuersubstitutin in Rechnung stellt, unter den Ausdruck der Besteuerungsgrundlage für Mehrwertsteuerzwecke im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (1) (jetzt Art. [73] Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006), insbesondere weil sie den Wert der Gegenleistung, die der Lieferer oder Dienstleistende für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen erhält oder erhalten soll, darstellt?

2.

Ist die Vorführungsabgabe, die die Rechtsmittelführerin den Werbenden als Steuersubstitutin in Rechnung stellt und die buchhalterisch auf einem Anderkonto geführt wird, als Betrag anzusehen, den „ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und [der] in seiner Buchführung als durchlaufende[r] Posten behandelt [wird]“, im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 79 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006) anzusehen?

3.

Sind folglich diese Beträge, die die Rechtsmittelführerin als Vorführungsabgabe in Rechnung stellt, in die Besteuerungsgrundlage für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).