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31.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/19


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 31. Januar 2012 — Kronos International Inc. gegen Finanzamt Leverkusen

(Rechtssache C-47/12)

2012/C 98/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kronos International Inc.

Beklagter: Finanzamt Leverkusen

Vorlagefragen

1.

Unterfällt der Ausschluss der Anrechnung von Körperschaftsteuer infolge der Steuerfreistellung von Dividendenausschüttungen von Kapitalgesellschaften im Drittland an deutsche Kapitalgesellschaften, für die die nationalen Vorschriften nur voraussetzen, dass die die Dividenden empfangende Kapitalgesellschaft zu mindestens 10 % an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, nur der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV oder auch der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne der Art. 63 bis 65 AEUV, wenn die tatsächliche Beteiligung der die Dividenden erhaltenden Kapitalgesellschaft 100 % beträgt?

2.

Sind die Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit (jetzt Art. 49 AEUV) und ggf. auch zur Kapitalverkehrsfreiheit (bis 1993 Art. 67 EWGV/EGV, jetzt Art. 63 bis 65 AEUV) so zu verstehen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die bei Freistellung der Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften von der Besteuerung die Anrechnung und Auszahlung von Körperschaftsteuer auf diese Dividendenausschüttungen auch für den Fall des Verlustes bei der Muttergesellschaft ausschließt, wenn für Ausschüttungen inländischer Tochtergesellschaften eine Entlastung durch Anrechnung der Körperschaftsteuer vorgesehen ist?

3.

Sind die Vorschriften zur Niederlassungsfreiheit (jetzt Art. 49 AEUV) und ggf. auch zur Kapitalverkehrsfreiheit (bis 1993 Art. 67 EWGV/EGV, jetzt Art. 63 bis 65 AEUV) so zu verstehen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die die Anrechnung und Auszahlung von Körperschaftsteuer auf Dividenden von (Ur-)Enkelgesellschaften, die im Land der Tochtergesellschaft steuerfrei gestellt und die an die inländische Muttergesellschaft (weiter-)ausgeschüttet und in Deutschland ebenfalls steuerfrei gestellt worden sind, ausschließt, aber bei rein inländischen Gestaltungen ggf. über die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf Dividenden der Enkelgesellschaft bei der Tochtergesellschaft und die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf Dividenden der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft im Falle des Verlustes bei dieser eine Erstattung ermöglicht?

4.

Für den Fall, dass auch die Regelungen über die Kapitalverkehrsfreiheit anzuwenden sind, stellt sich — je nach Beantwortung der Frage 2 — hinsichtlich der kanadischen Dividenden eine zusätzliche Frage:

Ist der heutige Art. 64 Abs. 1 AEUV so zu verstehen, dass er die Anwendung inhaltlich seit dem 31. Dezember 1993 im Wesentlichen unveränderter nationaler und DBA-Regelungen durch die Bundesrepublik Deutschland und damit den andauernden Ausschluss der Anrechnung kanadischer Körperschaftsteuer auf in Deutschland steuerfrei gestellte Dividenden erlaubt?