12.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 29. Februar 2012 — Finanzamt Köln-Nord gegen Wolfram Becker
(Rechtssache C-104/12)
2012/C 138/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Finanzamt Köln-Nord
Revisionsbeklagter: Wolfram Becker
Vorlagefragen
1. |
Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für „Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (1) als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang
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2. |
Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG? |
(1) Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; ABl. L 145, S. 1.