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26.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 151/24


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna (Bulgarien), eingereicht am 15. März 2012 — Rusedespred OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

(Rechtssache C-138/12)

2012/C 151/38

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rusedespred OOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno Upravlenie na Natsionalnata Agentsia za Prihodite

Vorlagefragen

1.

Ist eine steuerpflichtige Person nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität innerhalb der festgelegten Verjährungsfrist berechtigt, die Erstattung von fälschlich in Rechnung gestellter und nicht geschuldeter Mehrwertsteuer zu verlangen, wenn nach dem nationalen Recht der Umsatz, für den sie die Steuer berechnet hat, steuerbefreit ist, die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist und die im nationalen Gesetz vorgesehene Regelung der Berichtigung von Rechnungen nicht anwendbar ist?

2.

Stehen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Neutralität, der Effektivität und der Gleichbehandlung einer auf eine nationale Bestimmung zur Umsetzung von Art. 203 der Richtlinie 2006/112 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) gestützten Weigerung einer für Einnahmen zuständigen Stelle entgegen, einer steuerpflichtigen Person die von ihr in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer zu erstatten, wenn diese Steuer, weil es sich um einen steuerbefreiten Umsatz handelt, nicht geschuldet wird, jedoch fälschlich in Rechnung gestellt, berechnet und gezahlt wurde, sofern bereits dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger mit einem bestandskräftigen Steuerprüfungsbescheid das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf denselben Umsatz mit der Begründung versagt wurde, dass der Lieferer oder Dienstleistende die Steuer unrechtmäßig berechnet habe?

3.

Kann sich die steuerpflichtige Person unmittelbar auf die das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beherrschenden Grundsätze, konkret auf die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität, berufen, um einer nationalen Regelung oder deren Anwendung durch die Steuerbehörden oder die Gerichte, durch die die genannten Grundsätze verletzt werden, bzw. einem die genannten Grundsätze verletzenden Fehlen einer nationalen Regelung entgegenzutreten?


(1)  ABl. L 347, S. 1.