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14.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/2


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 12. April 2012 — Alfred Hirmann gegen Immofinanz AG

(Rechtssache C-174/12)

2012/C 209/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alfred Hirmann

Beklagte: Immofinanz AG

Nebenintervenientin: Aviso Zeta AG

Vorlagefragen

1.

Ist eine nationale Regel, die eine Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten gemäß der Regelungen in

Artikel 6 und 25 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 in der Fassung Richtlinie 2008/11/EG vom 11. März 2008 (1);

Artikel 7, 17 und 28 der Richtlinie 2004/109/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004;

Artikel 14 der Richtlinie 2003/6/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003

vorsieht, mit den Artikeln 12, 15, 16, 19 und 42 der Richtlinie 77/91/EWG (4) des Rates vom 31. Januar 1977 in der geltenden Fassung vereinbar?

2.

Sind die Bestimmungen der Artikel 12, 15, 16, insbesondere 18 und 19 sowie 42 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 31. Januar 1977 in der geltenden Fassung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die beinhaltet, dass eine Aktiengesellschaft im Zuge dieser in Punkt 1. genannten Haftung dem Erwerber den Erwerbspreis vergüten und die erworbenen Aktien zurücknehmen muss?

3.

Sind die Bestimmungen der Artikel 12, 15, 16, 18, 19 sowie 42 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 31. Januar 1977 in der geltenden Fassung dahin auszulegen, dass eine solche in Punkt 1. genannte Haftung der Aktiengesellschaft

auch das gebundene Vermögen der Aktiengesellschaft (gezeichnetes Kapital und Rücklagen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie) umfassen kann beziehungsweise

auch bestehen kann, wenn sie die Insolvenz der Aktiengesellschaft zur Folge haben kann?

4.

Sind Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2009/101/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine rückwirkenden Aufhebung des Anteilserwerbs vorsieht, sodass im Fall einer Aufhebung des Aktienankaufsvertrags von einer ex-nunc-Wirkung auszugehen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2010 in der Rechtssache C-215/08, E. Friz)?

5.

Sind Artikel 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 31. Januar 1977 in der geltenden Fassung und Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 dahin auszulegen, dass die Haftung auf den Wert der Aktien — im Fall einer börsennotierten Gesellschaft somit den Börsenkurs der Aktien — beschränkt ist, den diese im Zeitpunkt der Erhebung des Anspruchs haben, so dass der Aktionär unter Umständen weniger als den ursprünglich bezahlten Preis seiner Aktien zurückerhält?


(1)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345, S. 64., i.d. Fassung geändert durch Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008, ABl. L 76, S. 37.

(2)  Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 390, S. 38.

(3)  Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), ABl. L 96, S. 16.

(4)  Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. 1977, L 26, S. 1.

(5)  Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. L 258, S. 11.