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11.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 243/3


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 9. Mai 2012 — Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr gegen Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz

(Rechtssache C-219/12)

2012/C 243/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr

Belangte Behörde: Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz

Mitbeteiligte Partei: Thomas Fuchs

Vorlagefrage

Begründet der Betrieb einer netzgeführten Photovoltaikanlage ohne eigene Stromspeichermöglichkeit auf oder neben einem privaten Wohnzwecken dienenden Eigenheim, welche technisch derart ausgelegt ist, dass die Stromerzeugung der Anlage dauerhaft die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge im Eigenheim unterschreitet, eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne des Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Anlagenbetreibers?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1