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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

11. Juli 2013(*)

„Zollkodex der Gemeinschaften – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Art. 206 – Entstehung einer Zollschuld – Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren – Begriff des unwiederbringlichen Verlusts einer Ware infolge höherer Gewalt – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 71 – Mehrwertsteuer – Steuertatbestand – Steueranspruch“

In der Rechtssache C-273/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 30. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2012, in dem Verfahren

Directeur général des douanes et droits indirects,

Chef de l’agence de poursuites de la Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières

gegen

Harry Winston SARL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Harry Winston SARL, vertreten durch X. Jauze, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und C. Candat als Bevollmächtigte,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

–        der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch K. Paraskevopoulou und Z. Chatzipavlou als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Soulay und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) und des Art. 71 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Directeur général des douanes et droits indirects (Generaldirektor der Dienststelle für Zölle und indirekte Steuern) und dem Chef de l’agence de poursuites de la Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières (Leiter der Fahndungsstelle der nationalen Direktion des Nachrichtendienstes und der Zollfahndung) (im Folgenden gemeinsam: Zollverwaltung) auf der einen und der Gesellschaft Harry Winston SARL (im Folgenden: Harry Winston) auf der anderen Seite wegen der Entrichtung von Zöllen und Mehrwertsteuer für Waren, die gestohlen wurden, nachdem sie in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 79/623/EWG

3        Im neunten Erwägungsgrund der durch den Zollkodex aufgehobenen Richtlinie 79/623/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Zollschuld (ABl. L 179, S. 31) hieß es:

„… Die Zollschuld kann – abgesehen von ihrer Tilgung oder Verjährung gemäß den geltenden Bestimmungen – nur in den Fällen erlöschen, in denen die Ware tatsächlich nicht der wirtschaftlichen Bestimmung zugeführt worden ist, die die Erhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben rechtfertigt.“

 Zollkodex

4        Art. 202 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

„Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a)      wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b)      wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.“

5        Art. 203 des Zollkodex sieht vor:

„(1)      Eine Einfuhrzollschuld entsteht

–        wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2)      Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3)      Zollschuldner sind:

–        die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

–        die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

–        die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

–        gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.“

6        In Art. 204 des Zollkodex heißt es:

„(1)      Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a)      eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

…“

7        Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor:

„Eine Einfuhrzollschuld gilt für eine bestimmte Ware abweichend von den Artikeln 202 und 204 Absatz 1 Buchstabe a) als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, dass die Pflichten aufgrund

–        der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich,

–        der vorübergehenden Verwahrung der betreffenden Ware,

–        der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das diese Ware übergeführt worden ist,

nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt oder mit Zustimmung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist.

Im Sinne dieses Absatzes ist eine Ware unwiederbringlich verlorengegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist.“

8        In Art. 233 des Zollkodex heißt es:

„Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld sowie über die Nichterhebung des Betrags der Zollschuld in den Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gerichtlich festgestellt worden ist, erlischt die Zollschuld

c)      wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält,

–        die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird;

–        die Waren vor der Überlassung beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden, auf Anordnung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört werden, gemäß Artikel 182 aufgegeben werden oder aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder höhere Gewalt vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen sind;

…“

 Mehrwertsteuerrichtlinie

9        Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und d der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

a)      Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;

d)      die Einfuhr von Gegenständen.“

10      Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt.“

11      Art. 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„(1)      Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Artikel 156, 276 und 277, der Regelung der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen.

Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben entstehen.

(2)      In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner der Abgaben im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 unterliegen, wenden die Mitgliedstaaten in Bezug auf Steuertatbestand und Steueranspruch die für Zölle geltenden Vorschriften an.“

12      Art. 156 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie weist darauf hin, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die Lieferungen von Gegenständen, die einer Zolllagerregelung … unterliegen sollen [von der Steuer befreien können]“.

 Französisches Recht

13      Im Bulletin officiel des douanes françaises (Amtsblatt der französischen Zollbehörden) Nr. 6551 vom 29. Mai 2002 heißt es in Kapitel 9 Titel III:

„A) Vom Zoll oder vom Benutzer festgestellte Fehlmengen von Waren

Art. 203 und 206 des [Zollkodex], Art. 520-2 der [Durchführungsvorschriften zum Zollkodex]

12.      Wenn Waren zerstört werden oder unwiederbringlich verloren gehen (Diebstahl, Brand, Überschwemmung …), hat der Marktteilnehmer für die Menge, die zerstört wurde oder verloren gegangen ist, Belege vorzulegen.

14.      Auf die verschwundene Warenmenge sind Zölle und Steuern zu erheben, es sei denn, der Marktteilnehmer weist nach, dass es sich um einen Zufall oder um höhere Gewalt handelt.

C) Befreiung von Zöllen und Steuern

Zufall oder höhere Gewalt

Art. 203 und 206 des [Zollkodex] und Art. 862 der [Durchführungsvorschriften zum Zollkodex]

1.      Ist der Lagerinhaber der Ansicht, dass er von einem Fall höherer Gewalt betroffen ist, muss er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von Zöllen und Steuern für die zerstörten oder verloren gegangenen Waren an die Überwachungszollstelle richten, dem alle Belege und Nachweise beizufügen sind …

4.      Es ist jedoch zu beachten, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs [Urteil vom 5. Oktober 1983, Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta (186/82 und 187/82, Slg. 1983, 2951)] entschieden worden ist, dass die Entwendung zollpflichtiger Waren durch Dritte, auch wenn den Abgabenpflichtigen daran keine Schuld trifft, nicht zum Erlöschen der Abgabenschuld für die zollpflichtigen Waren führt. Somit stellt Diebstahl keinen Fall höherer Gewalt dar und führt nicht zum Erlöschen der Zollschuld.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Nach einem bewaffneten Raub mit Freiheitsberaubung am 6. Oktober 2007, in dessen Verlauf in das Zolllagerverfahren übergeführte Schmuckstücke entwendet wurden, hat die Zollverwaltung durch Erhebungsbescheid vom 16. November 2007 Harry Winston aufgefordert, für diese Waren Zölle und Mehrwertsteuer zu entrichten. Nach einer erfolglosen Verwaltungsbeschwerde hat Harry Winston gegen die Zollverwaltung Klage auf Aufhebung dieses Bescheids erhoben.

15      Mit Urteil vom 3. Juni 2009 hat das Tribunal d’instance du 10e arrondissement de Paris in Bezug auf die Mehrwertsteuer den Beitreibungsbescheid aufgehoben und in Bezug auf die Zölle das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über zwei Vorlagefragen zur Auslegung des Art. 206 des Zollkodex entschieden hat.

16      Die Zollverwaltung legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

17      Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 bestätigte die Cour d’appel zum einen das Urteil des Tribunal d’instance du 10e arrondissement de Paris, mit dem der Beitreibungsbescheid über die Mehrwertsteuer aufgehoben worden war, und änderte zum anderen das Urteil über die Zollschuld ab.

18      In Bezug auf die Zölle wies die Cour d’appel, gestützt auf das Bulletin officiel des douanes Nr. 6551 vom 29. Mai 2002, darauf hin, dass die französische Verwaltung den Raub der Waren mit ihrer Zerstörung oder ihrem unwiederbringlichen Verlust im Sinne des Art. 206 des Zollkodex gleichgesetzt habe und dass nach dieser Rechtsauffassung der Marktteilnehmer befreit sei, wenn er nachweise, dass dem unwiederbringlichen Verlust, vorliegend dem Raub, höhere Gewalt zugrunde liege.

19      Die Cour d’appel war daher der Ansicht, Harry Winston habe, gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, davon ausgehen dürfen, dass sie im vorliegenden Fall keine Zölle zu entrichten habe, sofern sie nachweise, dass diesem Raub höhere Gewalt zugrunde liege. Die Cour d’appel wies hierzu darauf hin, dass der in Rede stehende bewaffnete Raub, da er aufgrund seiner Brutalität und seiner kriminologischen Merkmale unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen sei, die Voraussetzungen höherer Gewalt erfülle und zu einem unwiederbringlichen Verlust der Ware geführt habe.

20      In Bezug auf die Mehrwertsteuer war die Cour d’appel der Ansicht, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2005, British American Tobacco und Newman Shipping (C-435/03, Slg. 2005, I-7077), für Recht erkannt habe, dass der Diebstahl von Waren keine „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstelle und daher nicht als solcher der Mehrwertsteuer unterliegen könne.

21      Die Zollverwaltung erhob Kassationsbeschwerde. Sie hat der Cour d’appel vorgeworfen, zum einen nicht – wie dazu aufgefordert – geprüft zu haben, ob der Gerichtshof in seinem Urteil Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta nicht entschieden habe, dass der Raub von zollpflichtigen Waren die Zollpflicht nicht erlöschen lasse, und zum anderen in Bezug auf die Mehrwertsteuer ihre Entscheidung auf das Urteil British American Tobacco International und Newman Shipping gestützt zu haben, obwohl im vorliegenden Fall der Steuertatbestand keine „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern eine „Einfuhr“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie sei.

22      Die Cour de cassation betont, dass es seit dem Urteil Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta zwei Neuerungen gegeben habe, so dass sich nicht mehr mit Sicherheit sagen lasse, ob dieses Urteil noch immer zum positiven Recht gehöre. Erstens habe der 1992 angenommene Zollkodex das Erfordernis des im Urteil Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta herangezogenen neunten Erwägungsgrundes der Richtlinie 79/623, der das Erlöschen der Zollschuld von dem festgestellten oder vermuteten Umstand abhängig gemacht habe, dass die Waren nach dem Diebstahl nicht wieder in den Wirtschaftskreislauf eingegangen seien, nicht übernommen. Zweitens habe der Gerichtshof in seinem Urteil British American Tobacco International und Newman Shipping festgestellt, dass der Diebstahl von Waren keine „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt“ im Sinne von Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstelle und daher nicht als solcher der Mehrwertsteuer unterliegen könne.

23      Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 206 des Zollkodex dahin auszulegen, dass der unter den konkreten Umständen erfolgte Raub einer in das Zolllagerverfahren übergeführten Ware einen unwiederbringlichen Verlust der Ware und einen Fall höherer Gewalt darstellt, so dass in einem solchen Fall nicht von der Entstehung einer Einfuhrzollschuld auszugehen ist?

2.      Ist der Raub von im Zolllagerverfahren eingelagerten Waren geeignet, den Mehrwertsteuertatbestand und -anspruch nach Art. 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie eintreten zu lassen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

24      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht seine Frage zwar der Form nach auf die Auslegung von Art. 206 des Zollkodex beschränkt hat, dies den Gerichtshof jedoch nicht daran hindert, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Die Beantwortung der vorgelegten Fragen muss nämlich im Licht sämtlicher Bestimmungen des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts erfolgen, die für das betreffende Problem von Bedeutung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, Randnrn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Es ist unstreitig, dass Art. 206 des Zollkodex in Fällen, die in den Anwendungsbereich der Art. 202 und 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex fallen und daher grundsätzlich zur Entstehung einer Zollschuld hätten führen müssen, in Abweichung von diesen Artikeln die Entstehung einer Zollschuld ausschließt, wenn der Beteiligte nachweist, dass er seine Pflichten nicht erfüllen konnte, weil die Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt oder mit Zustimmung der Zollbehörden vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Daraus folgt, dass Art. 206 des Zollkodex nur in den Fällen zur Anwendung kommen kann, in denen eine Zollschuld nach den Art. 202 und 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex entstehen kann.

26      Art. 202 des Zollkodex betrifft die Entstehung einer Zollschuld in den Fällen, in denen eine Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wird, was nicht dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits entspricht.

27      Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht anwendbar, da er die Entstehung einer Einfuhrzollschuld betrifft, wenn in anderen als den in Art. 203 des Zollkodex genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben. Die Art. 203 und 204 des Zollkodex haben nämlich verschiedene Anwendungsbereiche, da der erstgenannte Artikel die Handlungen betrifft, die dazu führen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, während sich der zweitgenannte auf Pflichtverletzungen und die Nichterfüllung von Voraussetzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Zollverfahren bezieht.

28      Um entscheiden zu können, welcher dieser beiden Artikel die Grundlage für die Entstehung einer Einfuhrzollschuld ist, ist daher in erster Linie zu prüfen, ob die betreffenden Handlungen eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex darstellen. Nur wenn dies zu verneinen ist, kann eine Anwendung von Art. 204 des Zollkodex in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, Slg. 2004, I-1791, Randnr. 30).

29      Im Einzelnen ist zu dem Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zu bemerken, dass dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vom Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile vom 11. Juli 2002, Liberexim, C-371/99, Slg. 2002, I-6227, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. April 2004, British American Tobacco, C-222/01, Slg. 2004, I-4683, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 19).

30      Das ist der Fall, wenn in einer Situation wie der, um die es im Ausgangsverfahren geht, Waren entwendet werden, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befinden (vgl. Urteil vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Randnr. 31).

31      Im Übrigen ist die Entstehung einer Zollschuld unter solchen Umständen dadurch gerechtfertigt, dass die sich physisch in einem Zolllager in der Union befindlichen Waren zollpflichtig wären, wenn sie sich nicht im Zolllager im Nichterhebungsverfahren befänden. Folglich hat ein in einem Zolllager begangener Raub oder Diebstahl zur Folge, dass diese Waren aus dem Zolllager entfernt werden, ohne verzollt worden zu sein. Die Annahme des Gerichtshofs in seinem Urteil Esercizio Magazzini Generali und Mellina Agosta, dass bei einem Diebstahl die Ware in den Handelsverkehr der Union gelangt, ist somit immer noch zutreffend, auch wenn der Zollkodex nicht mehr den Wortlaut des neunten Erwägungsgrundes der Richtlinie 79/623 enthält, der in dem genannten Urteil angeführt wurde.

32      Wie in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils hervorgehoben worden ist, erlaubt es Art. 206 des Zollkodex jedenfalls nicht, die Entstehung einer Zollschuld bei unwiederbringlichem Verlust der Ware infolge höherer Gewalt auszuschließen, wenn der in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex geregelte Fall vorliegt, dass eine Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist.

33      Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Raub von Waren, der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erfolgt ist, gemäß Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld führt und dass, wie aus den Ausführungen in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils folgt, der Raub von Waren, die wie im Ausgangsverfahren in das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, nicht unter Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex fällt.

34      Unter diesen Umständen erübrigt sich, da die Art. 202 und 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex im Ausgangsverfahren keine Anwendung finden, eine Auslegung des Art. 206, der nur in den Fällen Anwendung findet, in denen eine Zollschuld nach diesen Bestimmungen entstehen kann.

35      Was das Vorbringen der französischen Regierung anbelangt, die den Gerichtshof ersucht hat, Art. 233 Buchst. c des Zollkodex zu berücksichtigen, ist festzustellen, dass in der mündlichen Verhandlung Harry Winston und die Europäische Kommission zu Recht darauf hingewiesen haben, dass diese Bestimmung nur auf Waren anwendbar ist, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, und dass das Zolllagerverfahren diese Bedingung nicht erfüllt, da es ein Nichterhebungsverfahren ist. Infolgedessen ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die Zollschuld gemäß Art. 233 Buchst. c des Zollkodex erloschen ist.

36      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass ein Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren eine Entziehung dieser Waren im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld führt, und dass Art. 206 des Zollkodex nur in Fällen Anwendung finden kann, in denen eine Zollschuld nach den Art. 202 und 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex entstehen kann.

 Zur zweiten Frage

37      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 71 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren den Mehrwertsteuertatbestand und -anspruch eintreten lässt.

38      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass im Ausgangsverfahren Steuertatbestand und Steueranspruch gemäß Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Gegenstände nicht mehr dem Zolllagerverfahren unterliegen.

39      Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie im Übrigen den von mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen zu entnehmen ist, Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden, wonach Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem Tatbestand und Anspruch für die Zölle eintreten.

40      Art. 70 der Mehrwertsteuerrichtlinie stellt den Grundsatz auf, dass Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt. So sieht Art. 71 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Unterabs. 1 insbesondere vor, dass Steuertatbestand und Steueranspruch, wenn Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union an dem Zolllagerverfahren unterliegen, erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren nicht mehr unterliegen. Unterabs. 2 dieses Artikels betrifft jedoch den Sonderfall, in dem die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung unterliegen; dann treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch für diese Abgaben eintreten.

41      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhrmehrwertsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr in die Union und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen. Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18, und vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, Slg. 2010, I-3799, Randnrn. 90 und 91).

42      In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist, da gemäß Art. 203 des Zollkodex eine Zollschuld in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die im Zolllagerverfahren eingelagerten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, d. h. zum Zeitpunkt des Raubs dieser Waren, festzustellen, dass der Mehrwertsteueranspruch gemäß Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie zum gleichen Zeitpunkt eingetreten ist.

43      Diese Antwort kann auch nicht durch das Urteil British American Tobacco und Newman Shipping in Frage gestellt werden. Denn während in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, der untersuchte Steuertatbestand die Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt war, ist im Ausgangsverfahren der von der Zollverwaltung geltend gemachte Steuertatbestand die Einfuhr von Waren. Daher kann die vom Gerichtshof im Urteil British American Tobacco und Newman Shipping gegebene Antwort, dass der Diebstahl von Waren nicht als Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt betrachtet werden und folglich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen kann, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

44      Im Ausgangsverfahren ließ sich die Besteuerungsgrundlage nämlich bestimmen, denn die Einfuhr von Waren stellte den Mehrwertsteuertatbestand dar. Der Raub der Waren führte zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld, und der Eintritt des Anspruchs auf die Zölle führte automatisch zum Eintritt des Steueranspruchs.

45      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren den Mehrwertsteuertatbestand und -anspruch entstehen lässt.

 Kosten

46      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren eine Entziehung dieser Waren im Sinne dieser Bestimmung darstellt, die zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld führt. Art. 206 der genannten Verordnung kann nur in Fällen Anwendung finden, in denen eine Zollschuld nach den Art. 202 und 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung entstehen kann.

2.      Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Raub von in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren den Mehrwertsteuertatbestand und -anspruch entstehen lässt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.