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24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/24


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel (Luxemburg), eingereicht am 27. August 2012 — Großherzogtum Luxemburg, Administration de l'enregistrement et des domaines/Edenred Luxembourg SA

(Rechtssache C-395/12)

2012/C 366/42

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Großherzogtum Luxemburg, Administration de l'enregistrement et des domaines

Berufungsbeklagte: Edenred Luxembourg SA

Vorlagefrage

Sind die Leistungen, die ein Aussteller von Essensgutscheinen in Luxemburg gegenüber einem seinem Netz angeschlossenen Restaurationsbetrieb erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer geänderten Fassung ganz oder teilweise von der Mehrwertsteuer befreit, wenn feststeht, dass der Essensgutschein kein Mittel einer vollständigen Zahlung darstellt und diese Leistungen nicht die Bezahlung der Mahlzeiten garantieren sollen, die von den Angestellten des Unternehmens, das Kunde des Ausstellers ist, eingenommen werden (ebda. Nr. 2), da es sich um Essensgutscheine handelt, die von einem Arbeitgeber im Rahmen der oben dargestellten staatlichen Regelung an seine Angestellten ausgegeben werden, und zu berücksichtigen ist, dass der Anschluss an ein Essensgutschein-Netz den Zugang zu einer Kundschaft eröffnet, die sich aus den Angestellten der Betriebe, die Kunden des Ausstellers der Essensgutscheine sind, zusammensetzt, und dieser Aussteller die Kosten für die Bearbeitung der Gutscheine trägt?


(1)  ABl. L 145, S. 1.