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15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/12


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. März 2013 — Staatssecretaris van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti

(Rechtssache C-131/13)

2013/C 171/24

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Andere Verfahrensbeteiligte: Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti

Vorlagefragen

1.

Haben die nationalen Behörden und Gerichte aufgrund des Rechts der Europäischen Union die Anwendung der Steuerbefreiung auf eine innergemeinschaftliche Lieferung, eines Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf von Gegenständen, die nach diesem Kauf in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden sind, oder die sich aus der Anwendung von Art. 28b Teil A Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie (1) ergebende Erstattung von Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Steuer auf die betreffenden Gegenstände hinterzogen wurde, der Steuerpflichtigte wusste oder hätte wissen müssen, dass er an dieser Hinterziehung beteiligt war, und das nationale Recht eine Versagung der Befreiung, des Vorsteuerabzugs oder der Erstattung unter diesen Umständen nicht vorsieht?

2.

Ist, sofern die vorstehende Frage bejaht wird, diese Steuerbefreiung, dieser Vorsteuerabzug oder diese Erstattung auch dann zu versagen, wenn die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat (als dem Mitgliedstaat des Versands der Gegenstände) umgangen wurde und der Steuerpflichtige sich dieser Mehrwertsteuerhinterziehung bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, auch wenn er im Versandmitgliedstaat alle (formalen) Voraussetzungen des nationalen Rechts für die Steuerbefreiung, den Vorsteuerabzug oder die Erstattung erfüllt hatte und den Steuerbehörden in diesem Mitgliedstaat stets alle erforderlichen Angaben zu den Gegenständen, dem Versand und den Abnehmern im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände übermittelt hat?

3.

Was ist, sofern Frage 1 verneint wird, in Art. 28b Teil A Abs. 2 Satz 1 (a. E.) der Sechsten Richtlinie unter „besteuert“ zu verstehen: die Ausweisung der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuererklärung oder — mangels einer solchen Ausweisung — auch der Erlass von Maßnahmen durch die Steuerbehörden des Ankunftsmitgliedstaats zur Bereinigung der Lage? Ist es bei der Beantwortung dieser Frage von Belang, ob der betreffende Umsatz Teil einer Kette von Umsätzen ist, die auf eine Mehrwertsteuerhinterziehung im Ankunftsland gerichtet ist, und sich der Steuerpflichtige dessen bewusst war oder hätte bewusst sein müssen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).