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20.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/32


Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 21. Mai 2013 — Equoland Soc. coop. arl/Agenzia delle Dogane

(Rechtssache C-272/13)

2013/C 207/53

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale per la Toscana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Equoland Soc. coop. arl

Beklagte: Agenzia delle Dogane

Vorlagefragen

1.

Ist der Umstand, dass eingeführte Gegenstände einer Regelung für andere Lager als Zolllager, nämlich für Mehrwertsteuerlager, unterliegen sollen, nach Art. 16 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 und nach den Art. 154 und 157 der Richtlinie 2006/112/EG (2) auch dann ausreichend, um die Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer zu gewähren, wenn die Verbringung nur urkundlich und nicht physisch erfolgt?

2.

Stehen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG und die Richtlinie 2006/112/EG einer Praxis entgegen, der zufolge ein Mitgliedstaat die Einfuhrumsatzsteuer einzieht, obwohl diese — aufgrund eines Irrtums oder Fehlers — im Reverse-Charge-Verfahren durch Eigenberechnung und einer gleichzeitigen Eintragung im Verkaufs- und Erwerbsregister entrichtet worden ist?

3.

Verstößt die Forderung des Mitgliedstaats nach Zahlung der im Reverse-Charge-Verfahren durch Eigenberechnung und einer gleichzeitigen Eintragung im Verkaufs- und Erwerbsregister entrichteten Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Steuerneutralität?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).