20.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Regionale per la Toscana (Italien), eingereicht am 21. Mai 2013 — Equoland Soc. coop. arl/Agenzia delle Dogane
(Rechtssache C-272/13)
2013/C 207/53
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione Tributaria Regionale per la Toscana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Equoland Soc. coop. arl
Beklagte: Agenzia delle Dogane
Vorlagefragen
1. |
Ist der Umstand, dass eingeführte Gegenstände einer Regelung für andere Lager als Zolllager, nämlich für Mehrwertsteuerlager, unterliegen sollen, nach Art. 16 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 und nach den Art. 154 und 157 der Richtlinie 2006/112/EG (2) auch dann ausreichend, um die Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer zu gewähren, wenn die Verbringung nur urkundlich und nicht physisch erfolgt? |
2. |
Stehen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG und die Richtlinie 2006/112/EG einer Praxis entgegen, der zufolge ein Mitgliedstaat die Einfuhrumsatzsteuer einzieht, obwohl diese — aufgrund eines Irrtums oder Fehlers — im Reverse-Charge-Verfahren durch Eigenberechnung und einer gleichzeitigen Eintragung im Verkaufs- und Erwerbsregister entrichtet worden ist? |
3. |
Verstößt die Forderung des Mitgliedstaats nach Zahlung der im Reverse-Charge-Verfahren durch Eigenberechnung und einer gleichzeitigen Eintragung im Verkaufs- und Erwerbsregister entrichteten Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Steuerneutralität? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).