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25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/11


Klage, eingereicht am 20. November 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-591/13)

2014/C 24/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, W. Roels, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt

festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 AEUV und Artikel 31 EWR-Abkommen (1) verstoßen hat, indem sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen die Steuer auf stille Reserven, die bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert worden sind, durch „Übertragung“ auf neu angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter bis zu deren Verkauf gestundet wird, soweit die letztgenannten Güter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, während eine solche Stundung nicht möglich ist, soweit dieselben Güter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach den deutschen Vorschriften werde im Falle der Veräußerung bestimmter betrieblicher Anlagegüter der resultierende Veräußerungsgewinn nicht sofort besteuert, wenn der Steuerpflichtige wiederum innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte betriebliche Anlagegüter neu anschafft oder herstellt. In diesem Falle werde die Besteuerung des genannten Veräußerungsgewinns aus den ursprünglichen Gütern im Wege einer „Übertragung“ der entsprechenden stillen Reserven bis zur Veräußerung der neu angeschafften oder hergestellten Güter gestundet. Diese Stundung könne jedoch nur gewährt werden, wenn die neu angeschafften oder hergestellten Güter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören, nicht jedoch, wenn sich die betreffende Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinde. Nach Ansicht der Kommission verstoße diese Regelung gegen die Niederlassungsfreiheit.


(1)  Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl. 1994 L 1, S. 3.