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1.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 61/5


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-678/13)

2014/C 61/08

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und D. Milanowska)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 98 in Verbindung mit Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) verstoßen hat, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz u. a. auf folgende in Anhang Nr. 3 des polnischen Gesetzes über die Mehrwertsteuer aufgeführten Lieferungen in Bezug auf medizinische Geräte, medizinische Gegenstände und Arzneimittel angewandt hat:

medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind und/oder die nicht üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden;

Erzeugnisse wie u. a. Desinfektionsmittel, Erzeugnisse und Präparate für den pharmazeutischen Gebrauch und Kurprodukte, die keine Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, oder Erzeugnisse für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene sind;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage führt die Kommission aus, dass die Republik Polen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Gegenstände anwende, die zu keiner der im Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Kategorien von Gegenständen gehörten. Diese Gegenstände seien jedoch mit dem Normalsatz zu besteuern, da sie nicht unter die in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme fielen.

Die streitigen Gegenstände könnten weder als Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet würden, noch als Geräte eingestuft werden, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet würden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt seien. Überdies seien viele Kategorien von Gegenständen, die gemäß den polnischen Bestimmungen unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz fielen, unklar oder unpräzise formuliert, was es unmöglich mache, festzustellen, um welche Erzeugnisse es sich tatsächlich handele.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).