12.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. März 2014 — SMK Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága, Nemzeti Adó- és Vámhivatal
(Rechtssache C-97/14)
2014/C 142/32
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SMK Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága, Nemzeti Adó- és Vámhivatal
Vorlagefragen
1. |
Kann Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) in seiner bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung dahin ausgelegt werden, dass er sich ausschließlich auf Steuerpflichtige bezieht, die Empfänger einer Dienstleistung sind und in dem Mitgliedstaat des Orts, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, über keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügen oder hierzu nicht verpflichtet sind? |
2. |
Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Richtet sich die Bestimmung des Orts der Dienstleistung ausschließlich nach Art. 52 der Mehrwertsteuerrichtlinie? |
3. |
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass ausschließlich der steuerpflichtige Empfänger der auftragsgegenständlichen Dienstleistung, der in mehr als einem Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt oder verfügen müsste, entscheidet, unter welcher Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer er die Dienstleistung empfängt (auch wenn davon auszugehen ist, dass der steuerpflichtige Empfänger der Dienstleistung in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, niedergelassen ist, aber auch in einem anderen Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt)? |
4. |
Sollte die dritte Frage dahin beantwortet werden, dass die Entscheidungsbefugnis des Empfängers der Dienstleistung uneingeschränkt ist: Ist Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass
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5. |
Sollte die Entscheidungsbefugnis des Empfängers der Dienstleistung nicht uneingeschränkt sein: Wirkt sich auf die Anwendbarkeit von Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung Folgendes aus:
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(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).