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12.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 142/23


Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 3. März 2014 — SMK Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága, Nemzeti Adó- és Vámhivatal

(Rechtssache C-97/14)

2014/C 142/32

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Gyulai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SMK Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága, Nemzeti Adó- és Vámhivatal

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) in seiner bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung dahin ausgelegt werden, dass er sich ausschließlich auf Steuerpflichtige bezieht, die Empfänger einer Dienstleistung sind und in dem Mitgliedstaat des Orts, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, über keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügen oder hierzu nicht verpflichtet sind?

2.

Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Richtet sich die Bestimmung des Orts der Dienstleistung ausschließlich nach Art. 52 der Mehrwertsteuerrichtlinie?

3.

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass ausschließlich der steuerpflichtige Empfänger der auftragsgegenständlichen Dienstleistung, der in mehr als einem Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt oder verfügen müsste, entscheidet, unter welcher Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer er die Dienstleistung empfängt (auch wenn davon auszugehen ist, dass der steuerpflichtige Empfänger der Dienstleistung in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, niedergelassen ist, aber auch in einem anderen Mitgliedstaat über eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt)?

4.

Sollte die dritte Frage dahin beantwortet werden, dass die Entscheidungsbefugnis des Empfängers der Dienstleistung uneingeschränkt ist: Ist Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass

bis zum 31. Dezember 2009 davon ausgegangen werden kann, dass die Dienstleistung unter Verwendung der von ihrem Empfänger angegebenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer bewirkt wurde, wenn dieser auch in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerpflichtiger registriert (niedergelassen) ist und die Gegenstände an Orte außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wurde, versandt oder befördert werden,

es sich auf die Bestimmung des Orts der Dienstleistung auswirkt, dass es sich beim Empfänger der Dienstleistung um einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen handelt, der die fertiggestellten Gegenstände liefert, indem er sie an Orte außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung bewirkt wurde, an einen Zwischenabnehmer versendet oder befördert, der sie wiederum in einem dritten Mitgliedstaat der Gemeinschaft weiterverkauft, ohne dass der Empfänger der auftragsgegenständlichen Dienstleistung die Gegenstände zu seiner Niederlassung zurückbefördert?

5.

Sollte die Entscheidungsbefugnis des Empfängers der Dienstleistung nicht uneingeschränkt sein: Wirkt sich auf die Anwendbarkeit von Art. 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie in seiner bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung Folgendes aus:

die Umstände, unter denen der Empfänger bestimmter Arbeiten an einem Gegenstand die entsprechenden Rohstoffe erwirbt und sie demjenigen zur Verfügung stellt, der diese Arbeiten ausführt,

aus welchem Mitgliedstaat und unter welcher Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer der steuerpflichtige Empfänger der Dienstleistung die im Rahmen dieser Arbeiten fertiggestellten Gegenstände liefert,

der Umstand, dass — wie im Ausgangsverfahren — die fertiggestellten Gegenstände Objekt mehrerer Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts sind, das noch innerhalb des Landes stattfindet, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, und sie direkt aus diesem Land zum Endabnehmer befördert werden?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).