8.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) eingereicht am 5. Juni 2014 — Gmina Wrocław/Minister Finansów
(Rechtssache C-276/14)
2014/C 303/20
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gmina Wrocław
Beklagter: Minister Finansów
Vorlagefrage
Kann im Licht von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union eine Organisationseinheit der Gemeinde (eines lokalen Hoheitsträgers in Polen) als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, wenn sie andere Tätigkeiten als diejenigen ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) obliegen, obwohl sie nicht die in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgestellte Voraussetzung der Selbständigkeit (Unabhängigkeit) erfüllt?
(1) ABl. L 347, S. 1.