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8.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/31


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 9. Juli 2014 — Belgischer Staat/Nathalie De Fruytier

(Rechtssache C-334/14)

2014/C 303/39

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Belgischer Staat

Berufungsbeklagte: Nathalie De Fruytier

Vorlagefragen

1.

Verwehrt es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1), dass eine von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung zugunsten von Krankenhäusern und Laboratorien enthalten sind, durchgeführte Beförderung von Proben und Organen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung als eine mit Leistungen medizinischer Art, also solchen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, eng verbundene Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen wird?

2.

Kann einer von einem selbständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung zugunsten von Krankenhäusern und Laboratorien für die Vornahme medizinischer Analysen enthalten sind, durchgeführte Beförderung von Proben und Organen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung eine Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie zugutekommen?

3.

Muss der Begriff der anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass davon private Gesellschaften erfasst werden, deren Leistungen in der Beförderung von menschlichen Proben zum Zweck einer Analyse bestehen, die für die Erreichung der von Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlungen verfolgten therapeutischen Ziele notwendig ist?


(1)  Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).