2.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 34/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. November 2014 — Senatex GmbH gegen Finanzamt Hannover-Nord
(Rechtssache C-518/14)
(2015/C 034/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Niedersächsisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Senatex GmbH
Beklagter: Finanzamt Hannover-Nord
Vorlagefragen
1. |
Ist die vom EuGH in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (Urteil vom 29. April 2004 — Rs C-152/02, Slg. 2004, 5583 (1)) festgestellte ex nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den — hier vorliegenden — Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép“ (Urteil vom 15. Juli 2010 — Rs C-368/09 (2)) und „Petroma Transport“ (Urteil vom 8. Mai 2013 — Rs C-271/12 (3)) insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte? |
2. |
Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt? |
3. |
Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet? |
(1) ECLI:EU:C:2004:268.
(2) ECLI:EU:C:2010:441.
(3) ECLI:EU:C:2013:297.