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2.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/12


Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. November 2014 — Senatex GmbH gegen Finanzamt Hannover-Nord

(Rechtssache C-518/14)

(2015/C 034/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Niedersächsisches Finanzgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Senatex GmbH

Beklagter: Finanzamt Hannover-Nord

Vorlagefragen

1.

Ist die vom EuGH in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (Urteil vom 29. April 2004 — Rs C-152/02, Slg. 2004, 5583 (1)) festgestellte ex nunc-Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den — hier vorliegenden — Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die EuGH-Entscheidungen „Pannon Gép“ (Urteil vom 15. Juli 2010 — Rs C-368/09 (2)) und „Petroma Transport“ (Urteil vom 8. Mai 2013 — Rs C-271/12 (3)) insoweit relativiert, als der EuGH in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?

2.

Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt?

3.

Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet?


(1)  ECLI:EU:C:2004:268.

(2)  ECLI:EU:C:2010:441.

(3)  ECLI:EU:C:2013:297.