16.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 56/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. November 2014 — Envirotec Denmark ApS/Skatteministeriet
(Rechtssache C-550/14)
(2015/C 056/11)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Envirotec Denmark ApS
Beklagter: Skatteministeriet
Vorlagefrage
Sind Barren, die in einer zufälligen groben Verschmelzung verschiedener verschrotteter goldhaltiger Metallgegenstände bestehen, von den Begriffen „Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnisse“ im Sinne des Art. 198 Abs. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (1) erfasst?
Dabei ist davon auszugehen, dass die Barren in einer zufälligen groben Verschmelzung verschiedener verschrotteter goldhaltiger Metallgegenstände bestehen und neben Gold auch organisches Material, z. B. Zähne, Gummi, PVC und Metalle/Materialien, z. B. Kupfer, Zinn, Nickel, Amalgam, Batteriereste mit Quecksilber und Blei samt diverse Giftstoffe usw. enthalten können. Es handelt sich also nicht um ein goldhaltiges Erzeugnis, das ein Zwischenerzeugnis bei der Herstellung eines Enderzeugnisses darstellt. Andererseits ist der Barren ein bearbeitetes Erzeugnis (eine Verschmelzung), das — als eine Form von Zwischenstadium — hergestellt wird, um das enthaltene Gold zu gewinnen. Die Barren haben einen Goldgehalt von durchschnittlich 500 bis 600 Tausendstel und damit deutlich mehr als 325 Tausendstel. Das Gold wird nach seiner Gewinnung zur Herstellung von (Gold-/goldhaltigen) Erzeugnissen verwendet.
Zur Beantwortung der Frage ist weiter davon auszugehen, dass die Barren nicht unmittelbar zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, sondern erst einer Behandlung unterzogen werden müssen, bei der Metalle abgeschieden und Nichtmetalle, gesundheitsschädliche Stoffe u. a. weggeschmolzen/ausgeschieden werden.
(1) Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).