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13.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/2


Klage, eingereicht am 19. Januar 2015 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-22/15)

(2015/C 228/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und G. Wils)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG (1) vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, indem es die Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge an Mitglieder von Wassersportvereinigungen, die für ihre Dienstleistungen nicht auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis bei ihnen tätig sind, zurückgreifen, und Boots- oder Freizeitaktivitäten, die mit Sport und Körperertüchtigung nicht gleichzustellen sind, von der Mehrwertsteuer befreit hat;

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen hat, dass es die Befreiung der Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge auf Wassersportvereinigungen beschränkt hat, die für ihre Dienstleistungen nicht auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis bei ihnen tätig sind, zurückgreifen, wenn diese Vermietung an Mitglieder erfolgt, die Sport ausüben und die Vermietung in engem Zusammenhang mit der Ausübung dieses Sports steht und dafür unentbehrlich ist;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Richtlinie 2006/112/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

2.

Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der niederländischen Wet Omzetbelasting 1968 (Umsatzsteuergesetz 1968) befreit die von Sportvereinigungen ihren Mitgliedern gegenüber erbrachten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Wassersportorganisationen, die für ihre Dienstleistungen auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis für diese Organisation tätig sind, zurückgreifen, sofern diese Dienstleistungen in der Verrichtung von Tätigkeiten in Bezug auf Fahrzeuge oder im Zurverfügungstellen von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge mit Hilfe dieser Personen bestehen.

3.

Diese niederländische Steuerbefreiung ist nach Ansicht der Kommission zugleich zu weit und zu eng.

4.

Ersten rügt die Kommission, dass die Befreiung nicht auf die Vermietung an Mitglieder der Vereinigung ohne Gewinnstreben, die Sport ausübten, beschränkt sei, sondern sich auch auf die Vermietung an Mitglieder der Vereinigung erstrecke, die bloß zu Erholungszwecken oder sogar vor Ort, ohne den Anlegeplatz zu verlassen, von dem auf dem gemieteten Liege- oder Unterstellplatz untergebrachten Fahrzeug Gebrauch machten. Insoweit verstoße die Befreiung gegen die Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

5.

Zweitens rügt die Kommission, dass die betreffenden Vereinigungen, um in den Genuss der Befreiung zu kommen, kein Personal beschäftigen dürften. Dadurch fügten die Niederlande eine Bedingung hinzu, die weiter gehe als es nach Art. 133 (in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) der Mehrwertsteuerrichtlinie zulässig sei.


(1)  ABl. L 347, S. 1.