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7.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/23


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 3. Juni 2015 — Lajvér Meliorációs Nonprofit Kft., Lajvér Csapadékvízrendezési Nonprofit Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)

(Rechtssache C-263/15)

(2015/C 294/28)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen und Revisionsklägerinnen: Lajvér Meliorációs Nonprofit Kft., Lajvér Csapadékvízrendezési Nonprofit Kft.

Beklagte und Revisionsbeklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (NAV)

Vorlagefragen

1.

Handeln die Klägerinnen angesichts dessen, dass nach der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) Tätigkeiten von Handelsgesellschaften vom Anwendungsbereich des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit selbst dann nicht ausgenommen sind, wenn sie eine gewerbliche wirtschaftliche Tätigkeit nur ergänzend ausüben können, unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache als Steuerpflichtige?

2.

Ist der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der Investition der Klägerinnen durch eine staatliche Beihilfe finanziert wird und sie im Rahmen der Bewirtschaftung Einnahmen aus der Erhebung einer geringfügigen Gebühr erzielen, für ihre Einordnung als Steuerpflichtige von Belang?

3.

Bei Verneinung der zweiten Frage: Ist davon auszugehen, dass diese „Gebühr“ die Gegenleistung für eine Dienstleistung darstellt und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Zahlung der Gegenleistung besteht?

4.

Stellt die Bewirtschaftung der Investition eine Dienstleistung der Klägerinnen im Sinne von Art. 24 der Mehrwertsteuerrichtlinie dar, oder kann sie nicht als Dienstleistung angesehen werden, weil sie die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung darstellt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).