21.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 429/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Mainz (Deutschland) eingereicht am 22. September 2015 — Alphonse Eschenbrenner gegen Bundesagentur für Arbeit
(Rechtssache C-496/15)
(2015/C 429/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Alphonse Eschenbrenner
Beklagte: Bundesagentur für Arbeit
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit den Regelungen des primären und/oder sekundären Rechts der Europäischen Union (insbesondere Art 45 AEUV und Art 7 VO (EU) Nr 492/2011 (1)) vereinbar, dass bei einem zunächst in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, der im Inland nicht einkommensteuerpflichtig ist und bei dem Insolvenzgeld nach den für ihn maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer unterliegt, im Falle der Insolvenz seines Arbeitgebers von dem für die Berechnung des ihm zustehenden Insolvenzgeldes maßgeblichen Arbeitsentgelt fiktiv die Steuern erhoben werden, die bei einer Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden, wenn er den Bruttorestlohnanspruch nicht mehr gegen den Arbeitgeber geltend machen kann? |
2. |
Falls Frage 1 verneint wird, liegt eine Vereinbarkeit mit den Regelungen des primären und/oder sekundären Rechts der Europäischen Union vor, wenn der Arbeitnehmer in der genannten Konstellation den Bruttorestlohnanspruch weiterhin gegen seinen Arbeitgeber geltend machen kann? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141, S. 1.