25.1.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 27/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 9. November 2015 — ET „Maya Marinova“/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-576/15)
(2016/C 027/17)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Veliko Tarnovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ET „Maya Marinova“
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Veliko Tarnovo pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Vorlagefragen
1. |
Sind Art. 273, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zusammenhängend unter Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sein soll, das tatsächliche Nichtvorhandensein von Waren, die einem Steuerpflichtigen aufgrund steuerbarer Lieferungen übergeben wurden, als nachgelagerte entgeltliche steuerbare Lieferungen derselben Waren durch dieselbe Person zu behandeln, ohne dass deren Empfänger festgestellt wurde, wenn damit die Vermeidung der Mehrwertsteuerhinterziehung bezweckt wird? |
2. |
Sind die in Frage 1 genannten Vorschriften unter Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sein soll, die fehlende Verbuchung von steuerlich relevanten Dokumenten über erhaltene steuerbare Lieferungen seitens eines Steuerpflichtigen auf die oben beschriebene Weise zu behandeln, wenn dies demselben Ziel dient? |
3. |
Sind Art. 273, Art. 73 und Art. 80 der Richtlinie 2006/112/EG zusammenhängend unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sein sollen, aufgrund nationaler Vorschriften, die nicht der Umsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie dienen, Steuerbemessungsgrundlagen für durch einen Steuerpflichtigen bewirkte Lieferungen von Waren abweichend von der in Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen allgemeinen Regelung und den in Art. 80 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmevorschriften zu bestimmen, wenn damit einerseits die Vermeidung von Mehrwertsteuerhinterziehung und andererseits die Bestimmung einer möglichst zuverlässigen Steuerbemessungsgrundlage für die jeweiligen Geschäfte bezweckt wird? |
(1) ABl. L 347, S. 1.