1.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/38 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 24. November 2015 — The Trustees of the BT Pension Scheme/Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
(Rechtssache C-628/15)
(2016/C 038/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: The Trustees of the BT Pension Scheme
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
Vorlagefragen
1. |
Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof in seiner Antwort auf die vierte Vorlagefrage im Urteil vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache C-446/04 (Test Claimants in the FII Group Litigation gegen Commissioners of Inland Revenue, Slg. 2006, I-11753), festgestellt hat, dass die Art. 43 und 56 EG — jetzt Art. 49 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstanden, die gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer zurückerlangen können, dabei jedoch diese Gesellschaften zum einen verpflichten, die genannte Steuervorauszahlung zu leisten und dann deren Erstattung zu beantragen, und zum anderen keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten: Räumt das Unionsrecht — Art. 63 AEUV oder irgendeine andere Vorschrift — diesen Anteilseignern eigene Rechte ein, wenn sie Empfänger von nach dieser Regelung ausgeschütteten Dividenden sind und insbesondere wenn ein Anteilseigner in demselben Mitgliedstaat wie die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ansässig ist? |
2. |
Falls dem in Frage 1 genannten Anteilseigner selbst keine Rechte aus Art. 63 AEUV zustehen, kann er sich dann auf eine Verletzung von Rechten der die Dividende ausschüttenden Gesellschaft aus Art. 49 oder Art. 63 AEUV berufen? |
3. |
Falls die erste oder die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten ist, dass der Anteilseigner aus dem Unionsrecht erwachsende Rechte hat oder sich auf das Unionsrecht berufen kann, enthält das Unionsrecht Anforderungen hinsichtlich der dem Anteilseigner nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe? |
4. |
Kommt es für die Antwort des Gerichtshofs auf die vorstehenden Fragen darauf an, dass
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