4.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 118/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. Januar 2016 — Wolfram Bechtel und Marie-Laure Bechtel gegen Finanzamt Offenburg
(Rechtssache C-20/16)
(2016/C 118/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Wolfram Bechtel, Marie-Laure Bechtel
Beklagter: Finanzamt Offenburg
Vorlagefragen
1. |
Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung — anders als vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung — die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht? |
2. |
Ist Frage 1 auch dann zu bejahen, wenn die fraglichen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den französischen Staat — konkret oder in pauschaler Weise -
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