2.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/21 |
Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 18. Januar 2016 — Magyar Villamos Művek Zrt. (MVM)/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság
(Rechtssache C-28/16)
(2016/C 156/30)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Kúria
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Magyar Villamos Művek Zrt. (MVM)
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Ist eine Holdinggesellschaft, die bei der Abwicklung bestimmter Geschäfte der Tochterunternehmen oder der gesamten Unternehmensgruppe eine aktive Funktion ausübt, den Tochtergesellschaften aber weder die im Zusammenhang mit der aktiven Holdingtätigkeit erbrachten Dienstleistungen noch die dafür geschuldete Mehrwertsteuer in Rechnung stellt, hinsichtlich dieser Dienstleistungen als Mehrwertsteuerpflichtiger anzusehen? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Kann die aktive Holdinggesellschaft — und wenn ja, in welcher Weise — das Recht auf Abzug der Vorsteuer für die von ihr in Anspruch genommenen Dienstleistungen, die unmittelbar mit mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten einzelner Tochterunternehmen im Zusammenhang stehen, ausüben? |
3. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Kann die aktive Holdinggesellschaft — und wenn ja, in welcher Weise — das Recht auf Abzug der Vorsteuer für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen, die dem Interesse der gesamten Unternehmensgruppe dienen, ausüben? |
4. |
Ändern sich die Antworten auf die vorstehenden Fragen — und wenn ja, inwieweit –, wenn die aktive Holdinggesellschaft den Tochterunternehmen die betreffenden in Anspruch genommenen Dienstleistungen als vermittelte Dienstleistungen weiter berechnet? |