Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/14


Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 15. März 2016 — VAS „Latvijas dzelzceļš“/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-154/16)

(2016/C 191/18)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: VAS „Latvijas dzelzceļš“

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass er stets anwendbar ist, wenn der Bestimmungszollstelle bei einem externen Versandverfahren nicht die gesamte Ware gestellt wird, auch wenn in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Ware vernichtet oder zerstört wurde und unwiederbringlich verlorengegangen ist?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Kann der angemessene Nachweis der Vernichtung oder Zerstörung der Waren und demzufolge der Umstand, dass ausgeschlossen ist, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf des Mitgliedstaats gelangen, die Anwendung der Art. 204 Abs. 1 Buchst. a und 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften rechtfertigen, so dass die während des externen Versandverfahrens vernichtete oder zerstörte Ware bei der Berechnung der Zollschuld nicht einbezogen wird?

3.

Falls die Art. 203 Abs. 1, 204 Abs. 1 Buchst. a und 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin ausgelegt werden können, dass für während des externen Versandverfahrens vernichtete oder zerstörte Waren Einfuhrzölle erhoben werden, können dann die Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, 70 und 71 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin ausgelegt werden, dass zusammen mit den Einfuhrabgaben dann auch die Mehrwertsteuer zu erheben ist, auch wenn ausgeschlossen ist, dass die Waren tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf des Mitgliedstaats gelangt sind?

4.

Ist Art. 96 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass der Hauptverpflichtete stets für die Zahlung dieser beim externen Versandverfahren auftretenden Zollschuld haftet, unabhängig davon, ob der Warenführer den Verpflichtungen nachgekommen ist, die Art. 96 Abs. 2 der Verordnung ihm auferlegt?

5.

Sind die Art. 94 Abs. 1, 96 Abs. 1 und 213 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass die Zollverwaltung des Mitgliedstaats verpflichtet ist, die gesamtschuldnerische Haftung all jener Personen festzustellen, die nach den Bestimmungen des Zollkodex im konkreten Fall zusammen mit dem Hauptverpflichteten als für die Zollschuld haftbar angesehen werden können?

6.

Sind in dem Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird und dass die Gesetze des Mitgliedstaats die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Waren im Allgemeinen an das Verfahren knüpfen, in dem die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erlaubt wird, die Art. 201, 202 und 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, festzustellen, dass all jene Personen gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften, die im konkreten Fall nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften als für die Zollschuld haftbar angesehen werden können?

7.

Sind in dem Fall, dass die fünfte oder die sechste Frage bejaht wird, die Art. 96 Abs. 1 und 213 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und die Art. 201, 202 und 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Zoll des Mitgliedstaats aufgrund eines Irrtums bei keiner der Personen, die zusammen mit dem Hauptverpflichteten haften, die gesamtschuldnerische Haftung für die Zollschuld angewandt hat, dieser Umstand allein die Befreiung des Hauptverpflichteten von der Haftung für die Zollschuld rechtfertigen könnte?


(1)  ABl. L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 347, S. 1.