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30.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 191/16


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 21. März 2016 — Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs/Mercedes Benz Financial Services UK Ltd

(Rechtssache C-164/16)

(2016/C 191/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

Rechtsmittelgegnerin: Mercedes Benz Financial Services UK Ltd

Vorlagefragen

1.

Was bedeuten die Worte „eines Vertrags, … der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b [der Richtlinie 2006/112] (1)?

2.

Verlangt unter den Umständen des vorliegenden Falls insbesondere die Formulierung „regelmäßig“ von einer Steuerbehörde, sich darauf zu beschränken, das Bestehen einer Kaufoption festzustellen, die bis zur Zahlung der letzten fälligen Rate ausgeübt werden kann?

3.

Oder verlangt die Formulierung „regelmäßig“ von der nationalen Behörde, weiter zu gehen und den wirtschaftlichen Zweck des Vertrags zu bestimmen?

4.

Falls Frage 3 bejaht wird:

a)

Sollte bei der Auslegung von Art. 14 Abs. 2 [der Richtlinie 2006/112] die Prüfung der Frage eine Rolle spielen, ob es wahrscheinlich ist, dass der Kunde ein solches Optionsrecht ausüben wird?

b)

Ist die Höhe des bei der Ausübung der Kaufoption zu zahlenden Preises für die Bestimmung des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrags relevant?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).